{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 91\nsubsidiär und können gemäss Artikel 32 VRK erst herangezogen werden, um die sich unter\nAnwendung des Artikels 31 VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder wenn die Auslegung gemäss Artikel 31 VRK die Bedeutung der vertraglichen Bestimmung mehrdeutig oder\nim Dunkeln lässt beziehungsweise zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen\nErgebnis führt. Im Allgemeinen wird zu diesem Element auch die Auffassung vertreten, dass\ndarüber eine – in Artikel 31 VRK nicht ausdrücklich erwähnte – teleologische Auslegung einfliessen könne; diese, zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben, garantiere den\n«effet utile» des Vertrags. Auch bei Befürwortung einer teleologischen Auslegung gemäss Ziel\nund Zweck des Vertrags wird deren Grenze grossmehrheitlich im Wortlaut der fraglichen Vertragsbestimmung erblickt. Eine Weiterentwicklung oder gar eine Abänderung des Vertrags auf\ndem Weg der Auslegung sei mit den Artikeln 31 und 32 VRK nicht zu vereinbaren. Ziel und\nZweck eines Vertrags vermögen somit den Wortlaut gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung\nnicht zu überwiegen.\n978. In Übereinstimmung mit Artikel 26 VRK ist der Sinn einer vertraglichen Bestimmung gemäss Treu und Glauben zu ermitteln. 442 Dieser Grundsatz verpflichtet die auslegenden Vertragsparteien zu einer redlichen, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freien Auslegung von\nvertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das Verbot des «venire contra factum proprium» sowie das Rechtsmissbrauchsverbot.\n979. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 VRK ist der Sinn einer Bestimmung schliesslich (auch) gemäss ihrem Zusammenhang zu ermitteln. 443 Was darunter zu verstehen ist, wird in Artikel 31\nAbsatz 2 VRK definiert. Der Begriff des Zusammenhangs im Sinne von Artikel 31 Absatz 2\nVRK ist dabei eng auszulegen. Er erstreckt sich insbesondere weder auf die Umstände anlässlich des Vertragsschlusses noch auf Elemente ausserhalb des Textes. Artikel 31 Absatz 3\nVRK definiert sodann diejenigen Elemente, welche als so genannter «contexte externe» gleich\nwie der Zusammenhang bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Es existiert somit keine\nHierarchie zwischen Artikel 31 Absatz 2 und 3 VRK.\n980. Artikel 33 Absatz 1 VRK regelt die Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen. 444 In solchen Fällen ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Parteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Artikel 33 Absatz 3 VRK statuiert zudem die Vermutung, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.\n\n(ii) Auslegung nach dem Wortlaut\n981. Artikel 11 Absatz 2 LVA sieht vor, dass die schweizerischen Behörden «gemäss den\nArtikeln 8 und 9» des EU-Luftverkehrsabkommens «entscheiden». Es stellt sich allerdings die\nFrage, ob beziehungsweise inwieweit die schweizerischen Behörden Artikel 8 und 9 LVA anzuwenden haben. Diese Frage entsteht bei einem Vergleich von Artikel 11 Absatz 2 LVA mit\nArtikel 11 Absatz 1 LVA, der zu einer Diskrepanz in der Formulierung führt: In Artikel 11 Absatz\n1 LVA ist ausdrücklich zu lesen, dass die Organe der Gemeinschaft Artikel 8 LVA «anwenden».\n982. Wenn man allerdings die Formulierungen von Artikel 11 LVA und Artikel 10 LVA miteinander vergleicht, kann wiederum ein anderes Bild entstehen. Artikel 10 LVA hält ausdrücklich\nfest, dass wettbewerbsrechtliche Sachverhalte, die sich nur auf den Handel innerhalb der\nSchweiz auswirken können, schweizerischem Recht unterliegen. Es stellt sich somit die Frage,\n\n442 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.3.\n\n443 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.4.\n\n444 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.5.\n\n"}