{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 90\n(i) Grundsätze der Auslegung von Staatsverträgen\n971. Das EU-Luftverkehrsabkommen ist eine internationale Übereinkunft zwischen einem\nStaat und einem Staatenbund. Zwar liegt damit keine Übereinkunft zwischen Staaten im Sinne\nvon Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens\nvom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111)\nvor, selbst wenn das Abkommen auch für die EU-Mitgliedstaaten bindend ist und insbesondere\nauch bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und einzelnen EU-\nMitgliedstaaten vorgeht (vgl. Art. 33 LVA). Die Vertragsrechtskonvention zählt aber unzweifelhaft zum Völkergewohnheitsrecht. Deshalb finden die Bestimmungen der Vertragsrechtskonvention zumindest analog auf das EU-Luftverkehrsabkommen Anwendung.\n972. Bezüglich der innerstaatlichen Geltung von völkerrechtlichen Normen steht die Schweiz\nauf dem Boden des Monismus (vgl. vorne Rz 948). Demnach werden internationale Normen\nBestandteil der schweizerischen Rechtsordnung und müssen daher von allen Staatsorganen\nbeachtet werden. 437 Mit ihrer landesrechtlichen Geltung werden die völkervertraglichen Normen allerdings nicht zu Landesrecht, sondern behalten ihren Charakter als völkerrechtliche\nBestimmungen. Bei ihrer Auslegung gelangen die völkerrechtlichen Auslegungsregeln zur Anwendung. Zudem findet die Vertragsrechtskonvention auf jeden Vertrag Anwendung, der die\nGründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen\nVorschriften der Organisation (Art. 5 VRK).\n973. Die Vertragsrechtskonvention regelt in Teil III, Abschnitt 3 die Auslegung von Staatsverträgen. Elemente der allgemeinen Auslegungsregel von Artikel 31 Absatz 1 VRK sind der\nWortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und\nZweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie der Zusammenhang. 438 Diese vier Elemente\nsind gleichrangig.\n974. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung.\nDie völkerrechtlichen Auslegungsregeln stellen somit nur insoweit auf den Vertragswillen der\nVertragspartner ab, als dieser seinen Niederschlag im Abkommen selbst gefunden hat. 439 Der\nText der Vertragsbestimmung ist demnach aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und gemäss Treu und\nGlauben zu eruieren.\n975. Erscheint der Wortlaut klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen\nSprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende beziehungsweise einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder\nder Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung\nder Vertragsstaaten zu schliessen ist. 440\n976. Ziel und Zweck des Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die Parteien mit dem Vertrag erreichen und verwirklichen wollten. 441 Artikel 31 VRK spricht sich nicht darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen werden kann. Die Lehre unterstreicht\ndiesbezüglich allgemein die Bedeutung des Titels und der Präambel des Vertrags.\n977. Nicht abgestellt werden kann in diesem Stadium der Auslegung auf die vorbereitenden\nArbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses; diese Auslegungsmittel sind lediglich\n\n437 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.2.1.\n\n438 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.1.\n\n439 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.\n\n440 Vgl. BGE 125 V 503, E. 4.b.\n\n441 Vgl. BVGE 2010/7, E. 3.5.2.\n\n"}