{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n959. In Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Frankreich bestand kein Luftverkehrsabkommen. In Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und den restlichen Ländern in Tabelle 14 sehen die jeweiligen völkerrechtlichen Abkommen die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Luftverkehrsunternehmen über Tarife nicht vor. Somit ist eine Tarifkoordination\nin Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und den Ländern in Tabelle 14 nicht durch völkerrechtliche Verträge geschützt. Deshalb gelangt grundsätzlich das Kartellgesetz für diese\nStrecken uneingeschränkt zur Anwendung.\nTabelle 14: Länder, mit denen Luftverkehrsabkommen bestehen, welche die Möglichkeit der\nTarifkoordination nicht beinhalten\nFrankreich\nVereinigte Staaten von Amerika\nSingapur\nTschechische Republik\nPakistan\nVietnam\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 87\n960. Tabelle 13 und Tabelle 14 zeigen, dass von den relevanten Luftverkehrsabkommen eine\nMinderheit keine Möglichkeit der Tarifkoordination beinhalten. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die schweizerische Luftfahrtpolitik in Richtung Liberalisierung hingearbeitet hat\nund hinarbeitet (vgl. Rz 935 f.). Zudem betreffen die Abkommen ohne Möglichkeit der Tarifkoordination auch die wichtigsten Handelspartner der Schweiz wie namentlich die EU (vgl. Rz\n961 ff.) und die USA. Insofern ist es unerheblich, ob eine Mehr- oder Minderheit von Abkommen Tarifkoordinationen ermöglicht.\n\nB.1.2 EU-Luftverkehrsabkommen\n961. Mit Inkrafttreten des EU-Luftverkehrsabkommens am 1. Juni 2002 entstand für die\nSchweiz eine neue Situation für wettbewerbsrechtliche Beurteilungen im Bereich Luftverkehr.\nDeshalb ist für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 auf die Frage nach der Zuständigkeit der\nWEKO und der anwendbaren Bestimmungen (Verhältnis Kartellgesetz und EU-\nLuftverkehrsabkommen sowie Verhältnis EU-Luftverkehrsabkommen und andere bilaterale\nAbkommen) einzugehen.\n962. Zum EU-Luftverkehrsabkommen gilt es an dieser Stelle anzumerken, dass Verweise auf\nArtikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)\nals Verweise auf Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion zu verstehen sind. 428 Der EG-Vertrag wurde mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\n(AEUV) umbenannt. Die Umbenennung ist darauf zurückzuführen, dass mit dem Vertrag von\nLissabon die Europäische Gemeinschaft aufgelöst wurde und all ihre Funktionen von der EU\nübernommen wurden. Der AEUV trat zeitgleich mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft. Die im\nNachfolgenden zitierte Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur entstand grösstenteils\nvor dem Inkrafttreten des AEUV, weshalb noch auf die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages\nverwiesen wird. Der einfacheren Verständlichkeit halber wird nachfolgend in der Regel Bezug\nzum AEUV genommen, selbst wenn in der herangezogenen Quelle noch auf den EG-Vertrag\nverwiesen wird.\n\nB.1.2.1 Frage der Zuständigkeit der WEKO\n963. Gemäss Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen\nzwischen der Schweiz und der EG 429 entspricht das EU-Luftverkehrsabkommen einem Vertragstyp, bei welchem es sich um einen partiellen Integrationsvertrag handelt. Die Schweiz hat\nsich in diesem Bereich bereit erklärt, das relevante Gemeinschaftsrecht zu übernehmen, wobei\ndessen Anwendung und Auslegung teilweise durch die Gemeinschaftsinstitutionen kontrolliert\nwird. 430 Ein solcher Integrationsvertrag bedingt die Homogenität der bestehenden und\n\n428 Vgl. einleitende Bemerkungen Anhang LVA.\n\n429 Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz\n\nund der EG, BBl 1999 6128 ff., Ziff. 148.2 (nachfolgend: Botschaft Bilaterale I).\n430 Vgl. auch: ROLF H. WEBER, Verhältnis bilaterale Verträge zu EU-Recht und WTO-Recht, in: Bilate-\n\nrale Verträge I & II Schweiz – EU, Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals (Hrsg.), 2007, 103–132, (zit.\nWEBER), 117 Rz 36; REGULA DETTLING-OTT, Das bilaterale Luftverkehrsabkommen der Schweiz und\nder EG – II. Das Luftverkehrsabkommen im Überblick, in: Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU,\nThürer/Weber/Portmann/Kellerhals (Hrsg.), 2007, 495–508, (zit. DETTLING-O TT), 495 Rz 8; STEPHAN\nBREITENMOSER, CLAUDIA SEITZ, 1. Teil / 1ère Partie: Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und\ndie Schweiz / Le développement du droit européen et la Suisse – Das Beihilferecht im Luftverkehrsbereich, in: Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2003 / Annuaire suisse de Droit européen 2003,\nEpiney/Rivière/Theuerkauf (Hrsg.), 2004, 197–214, (zit. BREITENMOSER/SEITZ), 198; DANIEL FELDER,\nLUKAS GRESCH, PATRICK EDGAR HOLZER, STEPHAN LAUPER, MICHEL A. DI PIETRO, YVONNE SCHLEISS,\nKARINE SIEGWART, SÉBASTIEN TRUFFER, URS WEBER, 3. Teil / 3ème Partie: Schweizerische Praxis im\nEuroparecht / La pratique suisse en matière de droit européen – Sektorielle Abkommen CH – EG von\n\n"}