{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 85\nAuftrag aufgefasst werden, den betreffenden Vertrag neu auszuhandeln oder ihn zu kündigen. 422 Zu relativieren ist die Schubert-Praxis im Hinblick auf sogenannt zwingendes Völkerrecht («ius cogens»), welches stets Vorrang geniesst. 423 Bei den Luftverkehrsabkommen handelt es sich aber unzweifelhaft nicht um zwingendes Völkerrecht.\n953. Ein Mittel, um Völkerrecht und Landesrecht in Einklang zu bringen, ist die völkerrechtskonforme Auslegung von Landesrecht. 424 Im vorliegenden Fall scheitert dieses Mittel allerdings für die Abkommen mit Möglichkeiten für eine Tarifkoordination. Die Bestimmungen von\nArtikel 5 KG über unzulässige Wettbewerbsabreden können nicht so ausgelegt werden, dass\nkein Konflikt mit den Abkommen besteht, welche die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen\nden Unternehmen über Tarife vorsehen.\n954. Somit stellt sich die Frage, ob die bilateralen Luftverkehrsabkommen dem Kartellgesetz\nvorgehen oder umgekehrt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Schubert-Praxis ist folglich\nzu prüfen, ob der Gesetzgeber mit dem Kartellgesetz den Widerspruch zwischen Artikel 5 KG\nund den Tarifkoordinationsbestimmungen in den genannten Luftverkehrsabkommen bewusst\nin Kauf genommen hat. Anzumerken ist, dass die nach dem 1. Juli 1996 425 abgeschlossenen\nLuftverkehrsabkommen ungeachtet der Frage des Vorrangs des Völkerrechts nach dem\nGrundsatz des späteren Rechts («lex posterior derogat legi priori») ohnehin vorgehen. Nicht\nweiterführend ist demgegenüber vorliegend der Grundsatz des Vorrangs des Spezialgesetzes\n(«lex specialis derogat legi generali»).\n955. Für den vorliegenden Fall bestehen zur Fragestellung einer bewussten Abweichung von\nder Regel Völkerrecht vor Landesrecht keine Hinweise, dass die Einführung des Kartellgesetzes als Auftrag für die Neuaushandlung oder Kündigung von bilateralen Luftverkehrsabkommen aufgefasst wurde. Auch ist aus dem Kartellgesetz und der Botschaft zum Kartellgesetz 426\nnicht ersichtlich, dass die Bundesversammlung mit der Einführung des Kartellgesetzes gleichzeitig den Bundesrat mit der Neuaushandlung oder der Kündigung der bilateralen Luftverkehrsabkommen beauftragt hätte. Zusätzlich sind die Artikel 58 f. KG zu den Ausführungen\ninternationaler Abkommen zu erwähnen. Artikel 58 f. KG sollen die Möglichkeit eröffnen, in der\nSchweiz liegende Ursachen von Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen, die sich im Ausland auswirken, falls diese Wirkungen mit den Wettbewerbsregeln von Staatsverträgen unvereinbar sind und damit gerechnet werden muss, dass eine Vertragspartei zu unerwünschten\nGegenmassnahmen greift. 427 Für solche Sachverhalte mit Berührungspunkten zu einem internationalen Abkommen beschreiben Artikel 58 f. KG die Vorgehensweise. Damit enthält das\nKartellgesetz explizit Bestimmungen, wonach internationale Abkommen Beachtung finden und\nnicht ohne weiteres übergangen werden.\n956. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Kartellgesetz bewusst das Risiko einer Abweichung von den bilateralen Luftverkehrsabkommen in Kauf genommen hat. Dementsprechend geht bei einem Konflikt zwischen dem Kartellgesetz und einem bilateralen Luftverkehrsabkommen in Bezug auf eine Tarifkoordination das Völkerrecht\ndem Landesrecht vor.\n957. Weil die fraglichen Luftverkehrsabkommen als völkerrechtliche Verträge im vorliegenden\nFall dem Kartellgesetz vorgehen, kann offen bleiben, wie die sich andernfalls berechtigte\nFrage nach vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 KG zu beantworten wäre.\n\n422 Vgl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2311 Ziff. 8.6.2.\n\n423 Vgl. BGE 133 II 450, E. 7.\n\n424 Vgl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2306 Ziff. 8.5.\n\n425 Datum Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1 bis 3 KG.\n\n426 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-\n\nschränkungen, BBl 1995 468 (nachfolgend: Botschaft KG 95).\n427 BBl 1995 I 468, 623 ff., Ziff. 28.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 86\nB.1.1.2 Fazit: Bilaterale Abkommen und Anwendung Kartellgesetz in Bezug auf\nbestimmte Strecken\n958. In Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und den Ländern in Tabelle 13 sehen die\njeweiligen Luftverkehrsabkommen die Möglichkeit der Tarifkoordination vor. Zudem gehen\ndiese Luftverkehrsabkommen dem Kartellgesetz vor. Deshalb ist eine Tarifkoordination in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und den Ländern in Tabelle 13 durch völkerrechtliche\nVerträge geschützt.\n\nTabelle 13: Länder, mit denen Luftverkehrsabkommen bestehen, welche die Möglichkeit der\nTarifkoordination beinhalten\nDeutschland (bis 1. Juni 2002)\nKorea\nSüdafrika\nItalien (bis 1. Juni 2002)\nÖsterreich (bis 1. Juni 2002)\nDänemark (bis 1. Juni 2002)\nNorwegen\nSchweden (bis 1. Juni 2002)\nJapan\nHong Kong (Sonderverwaltungsregion)\nLuxemburg (bis 1. Juni 2002)\nGrossbritannien und Nordirland (bis 1. Juni 2002)\nNiederlande (bis 1. Juni 2002)\nIndien\nIndonesien\nPhilippinen\nThailand\nChina\nKanada\nBelgien (bis 1. Juni 2002)\nUngarn (bis 1. Mai 2004)\nTürkei\nKorea\nSri Lanka\nVereinigte Arabische Emirate\nÄgypten\n\n"}