{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 84\nB.1.1.1 Verhältnis Völkerrecht und Schweizer Recht\n948. Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Schweizer Recht bestimmt sich nach Ansicht\ndes Bundesrates 415 nach den drei klassischen Kriterien Geltung, Anwendbarkeit und Rang. 416\nWas die Geltung des Völkerrechts in der Schweiz betrifft, so folgt diese traditionell dem monistischen System. Weil die schweizerische Rechtsordnung monistisch ist, gilt der Grundsatz\nder unmittelbaren Geltung des Völkerrechts: Völkerrecht wird mit seinem Inkrafttreten Teil des\nLandesrechts. 417\n949. Zweites Kriterium ist die Anwendbarkeit. Beim Kriterium der Anwendbarkeit gilt in der\nSchweiz, dass die Normen des Völkerrechts in der Schweiz grundsätzlich direkt anwendbar\nsind. 418 Als direkt anwendbar (justiziabel, «self-executing») gelten Normen, die genügend konkret und bestimmt sind, dass natürliche oder juristische Personen daraus direkt Rechte und\nPflichten ableiten und vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen\nkönnen. 419 Umgekehrt bedeutet dies, dass die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte\nsolche Völkerrechtsnormen direkt umsetzen können.\n950. Damit Private aus völkerrechtlichen Bestimmungen Rechte ableiten können, müssen\ndiese nach übereinstimmender Auffassung von Bundesgericht und Bundesrat im Gesamtzusammenhang sowie im Lichte von Gegenstand und Zweck des Vertrags betrachtet unbedingt\nund eindeutig genug formuliert sein, um eine direkte Wirkung erzeugen und in einem konkreten\nFall angewendet werden beziehungsweise die Grundlage für eine Entscheidung darstellen zu\nkönnen (Justiziabilität). Damit Privaten Pflichten aus völkerrechtlichen Verträgen oder Beschlüssen erwachsen, sind diese ausserdem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts\nzu publizieren.\n951. Aufgrund der Formulierungen in den betrachteten bilateralen Luftverkehrsabkommen\nkann davon ausgegangen werden, dass die relevanten Bestimmungen in Bezug auf die Tarifkoordination konkret und klar genug sind, damit sie angewendet werden können. Die Bedingung der Justiziabilität ist erfüllt. Die zweite Bedingung der Publikation in der Amtlichen Sammlung ist für die betrachteten Luftverkehrsabkommen ebenfalls gegeben.\n952. Das dritte Kriterium, der Rang, wirft mehr Fragen auf. Diese Fragen werden in der\nschweizerischen Rechtsordnung nicht alle klar beantwortet. Dies gilt beispielsweise für den\nFall eines Konflikts zwischen einer Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung einerseits und\ndem Völkerrecht andererseits. Artikel 190 BV hält lediglich fest: «Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.» Das Bundesgericht geht grundsätzlich vom Vorrang des Völkerrechts aus: Nach der\nsogenannten Schubert-Praxis 420 «ist zu vermuten, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich\nan Vorschriften der ordnungsgemäss abgeschlossenen Staatsverträge halten wollte, es wäre\ndenn, er hätte einen allfälligen Widerspruch zwischen einer Bestimmung des Landesrechts\nund dem internationalen Recht bewusst in Kauf genommen.» Auch in der Lehre anerkennt die\nMehrheit den grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts. 421 Beide, Bundesgericht und Lehre,\nanerkennen aber gewisse Ausnahmen. Immerhin kann der Erlass eines bewusst gegen einen\nvölkerrechtlichen Vertrag verstossenden Gesetzes durch die Bundesversammlung auch als\n\n415 Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht – Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 in\n\nErfüllung des Postulats 07.3764 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. Oktober\n2007 und des Postulats 08.3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20. November 2008, BBl 2010, 2263, 2264 (nachfolgend: Völkerrechtsbericht).\n416 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2301 Ziff. 8.1.\n\n417 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2302 f. Ziff. 8.2 m. w. H.\n\n418 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2303 f. Ziff. 8.3 m. w. H.\n\n419 Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2286 Ziff. 5.3.\n\n420 Vgl. BGE 99 Ib 39.\n\n421 Vgl. Völkerrechtsbericht (Fn 415), 2306 Ziff. 8.4.\n\n"}