{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 83\nmiteinander in dem durch das Abkommen CH-US erfassten internationalen Luftverkehr in\nWettbewerb treten. Im Rahmen des Abkommens CH-SP ist in Bezug auf Strecken zwischen\nder Schweiz und Singapur vorgesehen, dass die Tarife für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen selbständig festgelegt werden. Die Abkommen CH-CZ und CH-VN\nsehen sogar vor, dass die Luftfahrtbehörden insbesondere auf Tarife achten, gegen die Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung, oder die überrissen sind. Im Rahmen des Abkommens CH-PK erlangen die Tarife durch\nden Entscheid des betroffenen Unternehmens Gültigkeit.\n944. Somit sehen die Abkommen CH-US, CH-SP, CH-CZ, CH-PK und CH-VN eine Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Luftverkehrsunternehmen über Tarife nicht vor. Eine Kollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht im vorliegenden Kontext besteht nicht. Somit stellt\nsich diesbezüglich die Frage für einen allfälligen Vorrang von Völkerrecht gegenüber Landesrecht nicht.\n945. Demgegenüber enthalten die anderen Abkommen Bestimmungen, welche sich auf die\nMöglichkeit der Tarifkoordination beziehen. Im Rahmen der Abkommen CH-HK und CH-TH\nsind die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei anwendbaren Tarife in vernünftiger Höhe festgelegt, unter Einschluss aller bestimmenden Elemente, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen der Benutzer, eines vernünftigen Gewinnes, der Besonderheiten\njeder Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen erhoben werden (vgl.\nAnhang 1). Dabei können die Tarife zwischen den bezeichneten Unternehmen sowie anderen\nLuftverkehrsunternehmen (soweit zuständig) vereinbart werden. Damit liegt eine Kann-Formu-\nlierung vor: Die Unternehmen können eine Tarifkoordination vornehmen, müssen aber nicht.\n946. Für die restlichen Abkommen CH-DE, CH-RK, CH-SA, CH-IT, CH-AT, CH-DK, CH-NO,\nCH-SE, CH-JP, CH-LU, CH-GB, CH-NL, CH-IN, CH-ID, CH-PH, CH-CN, CH-CA, CH-BE, CH-\nHU, CH-TR, CH-KR, CH-LK, CH-AE und CH-EG zeigt Anhang 1, dass diese ähnliche Regelungen für die Tariffestsetzung beinhalten. Vereinfacht dargestellt sehen die Regelungen folgendermassen aus: Wenn möglich koordinieren die bezeichneten Unternehmen die Tarife unter Berücksichtigung gewisser Faktoren wie beispielsweise angemessener Gewinn, Betriebskosten oder spezielle Eigenschaften der bedienten Strecken. Mit anderen Worten: Die Unternehmen sollen eine Tarifkoordination vornehmen. 413 Um diese Koordination zu erreichen, sollen sich die bezeichneten Unternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf Grund des\nTariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) angewendet\nwerden können. Alternativ ist auch eine direkte Verständigung zwischen den bezeichneten\nUnternehmen nach Rücksprache mit Drittunternehmen möglich. Schliesslich sind die Tarife\nden zuständigen Behörden in beiden Ländern zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Tarifgenehmigung durch doppelte Zustimmung von Abflug- und Zielstaat («double approval») ist\ndie restriktivste Form der Tarifgenehmigung. 414 Falls sich die bezeichneten Unternehmen nicht\nüber die Tarife einigen können oder erklärt sich ein Vertragsstaat mit den zur Genehmigung\nvorgelegten Tarifen nicht einverstanden, so sollen die entsprechenden Behörden die Tarife\nfestsetzen.\n947. Weil die Abkommen CH-HK, CH-TH, CH-DE, CH- RK, CH-SA, CH-IT, CH-AT, CH-DK,\nCH-NO, CH-SE, CH-JP, CH-LU, CH-GB, CH-NL, CH-IN, CH-ID, CH-PH, CH-CN, CH-CA CH-\nBE, CH-HU, CH-TR, CH-KR, CH-LK, CH-AE und CH-EG die Möglichkeit der Tarifkoordination\nvorsehen, kollidieren diese mit dem Kartellgesetz. Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht.\n\n413 POMPL (Fn 412), 189, 189.\n\n414 POMPL (Fn 412), 189.\n\n"}