{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.1.1 Abkommen ausserhalb des EU-Luftverkehrsabkommens\n939. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des Kartellgesetzes ist zunächst die Frage zu klären,\ninwiefern das Kartellgesetz überhaupt auf Sachverhalte Anwendung findet, welche in den Geltungsbereich der genannten Abkommen fallen. Auf den ersten Blick ist dabei weniger entscheidend, ob sich ein allfälliger Vorrang der Abkommen aus der derogatorischen Kraft des\nVölkerrechts gegenüber dem nationalen Recht ergibt oder ob die Abkommen gegebenenfalls\nals vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Artikel 3 KG zu qualifizieren sind. Dabei ist jedoch\nzu beachten, dass das Kartellgesetz gar keine Anwendung findet, soweit ein Abkommen nationales Recht derogiert und dieses Abkommen eine Materie abschliessend regelt. Mithin ginge\ndiesfalls das entsprechende Abkommen dem Kartellgesetz gänzlich vor und nicht bloss wenn\ndie Bestimmungen des Abkommens Wettbewerb im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 KG nicht\nzulassen.\n940. Für eine Betrachtung des Verhältnisses zwischen bestehendem Völkerrecht (bilaterale\nLuftverkehrsabkommen) und Landesrecht (Kartellgesetz) ist zuerst auf den Begriff «Tarife»\neinzugehen, den die Luftverkehrsabkommen verwenden. Einige Abkommen enthalten zum\nBegriff Tarife eine ähnliche Begriffsbestimmung. Diese Abkommen verstehen als Tarife die\nPreise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht erhoben werden, sowie\ndie Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Preise und\nBedingungen für die Vermittlung und für andere zusätzliche Dienste, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen (Abkommen CH-SA, CH-\nIN, CH-ID, CH-TH, CH-CA, CH-KR, CH-PK, CH-AE, CH-VN und CH-EG). Diese Bedeutung\nfür Tarife entspricht der Begriffsbestimmung gemäss der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz\n(nachfolgend: ECAC). 411 Nach der im ECAC-Abkommen von 1967 getroffenen Definition bedeutet im Luftverkehr der «Ausdruck Tarif die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen\nund Fracht zu zahlen sind und die Bedingungen, nach denen sie berechnet werden, einschliesslich der Preise oder Bedingungen für die Beförderung von Post.» 412\n941. Gemäss Definition nach ECAC-Abkommen fallen unter den Begriff Tarif einzelne Preiselemente und Bedingungen für die Berechnung der Preise. Bei Übertragung auf den vorliegenden Fall stellen somit (Netto-)Frachtraten, Zuschläge und die Kommissionierung von Zuschlägen Elemente dar, welche dem Begriff Tarif zuzuordnen sind.\n942. Dann ist bei den dargestellten Abkommen darauf hinzuweisen, dass zwischen der\nSchweiz und Frankreich (zumindest seit dem Jahr 2000) kein Luftverkehrsabkommen bestand\n(vgl. Anhang 1). Eine Kollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht besteht in dieser Hinsicht nicht. Somit stellt sich in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Frankreich die\nFrage für einen allfälligen Vorrang von Völkerrecht gegenüber Landesrecht vor Inkrafttreten\ndes EU-Luftverkehrsabkommens nicht.\n943. Weiter ist auf die Abkommen CH-US, CH-SP, CH-CZ, CH-PK und CH-VN hinzuweisen.\nDiese Abkommen enthalten keine Regelungen, welche die Koordination von Tarifen zwischen\nden Unternehmen vorsehen. Das Abkommen CH-US sieht vor, dass die Unternehmen\n\n411 Die ECAC wurde im Jahr 1955 auf Initiative des Europarats gegründet. Sie ist gleichzeitig eine un-\n\nabhängige Regionalorganisation der ICAO. Heute gehören der ECAC 42 Mitgliedstaaten an, darunter\nauch die Schweiz (<http://www.bazl.admin.ch/themen/internationales/00304/index.html?lang=de>\n(6.7.2011)).\n412 [WILHELM POMPL, Luftverkehr – Eine ökonomische und politische Einführung, 3. Aufl., Berlin Heidel-\n\nberg 1998 (zit. POMPL)], 167. Es gibt Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern, welche Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen vom Begriff\nTarif ausnehmen (z. B. Abkommen CH-SA).\n\n"}