{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.11.11 Stellungnahme [...]\n923. [...] macht geltend, die gegenüber [...] in Bezug auf Frachtraten, Kriegsrisikozuschläge\nund Zollabfertigungszuschläge für die USA gemachten Vorhalte könnten nicht aufrechterhalten werden: Erstens enthalte der entsprechende Entscheid der EU mangels ausreichenden\nBeweises keinen Verstoss betreffend Frachtraten, Kriegsrisikozuschlägen und Zollabfertigungszuschlägen für die USA. Zweitens habe [...] nie Kriegsrisikozuschläge eingeführt. Und\ndrittens werde im Antrag selber ausgeführt, dass [...] betreffend Kriegsrisikozuschläge und\nZollabfertigungszuschläge für die USA nicht sanktioniert werden könne. 402\n924. Betreffend die von [...] erwähnte Entscheidung der EU-Kommission ist auf die Ausführungen in Randziffer 122 zu verweisen. Betreffend die Einführung von Kriegsrisikozuschlägen\ndurch [...] ist festzuhalten, dass der Antrag eine solche Einführung nicht behauptet. [...] beziehungsweise [...] war […] am entsprechenden Informationsaustausch beteiligt. Zudem hat zumindest [...] Kriegsrisikozuschläge nach eigenen Angaben von [...] [...] eingeführt (vgl. Rz 559).\nSodann trifft es zwar zu, dass betreffend Kriegsrisikozuschläge und Zollabfertigungszuschläge\nfür die USA gegenüber [...] keine Sanktionen ausgesprochen werden können, da die entsprechenden Verhaltensweisen in einen Zeitraum fallen, in welchem das Kartellgesetz beziehungsweise dessen Übergangsbestimmungen noch keine direkten Sanktionen vorsah (vgl. nachfolgend Rz 1675 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass die fraglichen Verhaltensweisen nicht auf ihre\nVereinbarkeit mit den schon vor dem 1. April 2004 geltenden Wettbewerbsvorschriften hin\nüberprüft werden könnten (vgl. nachfolgend Rz 1119).\n925. [...] macht weiter geltend, dass die WEKO nur den Sachverhalt betreffend Strecken feststellen könne, für welche sie zuständig sei und für welche keine die Tarifkoordination vorsehenden Luftverkehrsabkommen bestünden. Diesbezüglich erfülle der Antrag jedoch das erforderliche Beweismass nicht. 403\n\n400 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n401 Vgl. act. [...].\n\n402 Vgl. act. [...].\n\n403 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 80\n926. Zum Umfang der Sachverhaltsfeststellung ist auf die Ausführungen in den Randziffern\n[…] und 800 zu verweisen. Betreffend das anzuwendende Beweismass kann auf die Ausführungen in den Randziffern 813 bis 815 verwiesen werden.\n927. [...] führt weiter aus, dass Kriegsrisikozuschläge und Zollabfertigungszuschläge für die\nUSA auf der Strecke Schweiz-Tschechische Republik nie angewendet worden seien. Zudem\nenthalte der Antrag keinen Beweis für die Teilnahme von [...] an Diskussionen betreffend\nFrachtraten, Kommissionierung von Zuschlägen und Treibstoffzuschläge auf der Strecke\nSchweiz-Tschechische Republik. Dasselbe gelte auch für die Strecken Schweiz-Pakistan und\nSchweiz-Vietnam. Auf den Strecken Schweiz-Singapur und Singapur-Schweiz habe [...] keine\nZollabfertigungszuschläge für die USA erhoben. [...] habe auf diesen Strecken auch keine\nKriegsrisikozuschläge eingeführt. Die Kriegsrisikozuschläge von [...] seien ausserhalb des\nsanktionsrelevanten Zeitraums erhoben worden. Betreffend Frachtraten und Kommissionierung von Zuschlägen bestünden keine Beweise für eine Beteiligung von [...] an einer Abrede.\nBetreffend Treibstoffzuschläge falle die Mehrheit der Sachverhalte nicht in den sanktionsrelevanten Zeitraum. Für die Strecke USA-Schweiz habe [...] keine Zollabfertigungszuschläge für\ndie USA angewendet. Für die Strecke Schweiz-USA könne keine Sanktion ausgesprochen\nwerden, da [...] die Zollabfertigungszuschläge für die USA im Juli 2004 eingestellt haben. Die\nKriegsrisikozuschläge habe [...] auf den Strecken Schweiz-USA und USA-Schweiz nie eingeführt. Betreffend Treibstoffzuschläge, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen\nenthalte der Antrag keine Beweise für eine Beteiligung von [...]. 404\n928. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverhalt unter Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses rechtsgenüglich erstellt ist (vgl. Rz 926). Dabei ist in Erinnerung zu\nrufen, dass [...] eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a KG eingereicht hat. 405 Weiter ist zu\nwiederholen, dass für die Feststellung des Sachverhalts und für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Verhaltensweise der sanktionsrelevante Zeitraum ohne\nBedeutung ist (vgl. Rz 924). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wie nachfolgend gezeigt,\neine Gesamtabrede vorliegt. Daher ist es unerheblich auf welche Strecken die einzelnen Elemente dieser Abrede Anwendung fanden. Der individuelle Umfang der Beteiligung der Luftverkehrsunternehmen an den einzelnen Elementen der Gesamtabrede wird im Rahmen der\nSanktionsbemessung gebührend berücksichtigt (vgl. Rz 1721).\n929. [...]\n930. Hierzu kann auf die die Ausführungen in den Randziffern 800 f. verwiesen werden. Entsprechend ist weder eine Verletzung der von Artikel 13 BV geschützten Privatsphäre noch\neines Amts- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Artikel 25 KG ersichtlich.\n\nB Erwägungen\n\nB.1 Geltungsbereich\n931. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartelloder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).\n932. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2\nAbs. 1bis KG). Im vorliegenden Fall bieten die Luftverkehrsunternehmen ihre Leistungen mit\neigenen Konzerngesellschaften oder über Generalverkaufsagenten an. Die in das vorliegende\n\n404 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n405 Vgl. act. [...].\n\n"}