{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 78\n916. Zum Vorbringen betreffend Einstellung durch die EU-Kommission kann auf die Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden. Betreffend den fehlenden Nachweis der Einführung von Kriegsrisikozuschlägen auf den relevanten Strecken ist festzuhalten, dass [...] am\nInformationsaustausch beteiligt war, auch in Bezug auf das Element Kriegsrisikozuschläge. Es\nist darauf hinzuweisen, dass wie nachfolgend gezeigt, eine Gesamtabrede (vgl. Abschnitt B.3)\nvorliegt. Daher ist es unerheblich, auf welche Strecken die einzelnen Elemente dieser Abrede\nAnwendung fanden. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass [...] eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a KG eingereicht hat, welche auch die Kriegsrisikozuschläge betrifft. 394 Das\nVorbringen von [...], wonach die Kontakte zwischen [...] und [...] auf rein bilateraler Basis stattgefunden hätten und [...] nicht mit einer Weitergabe durch [...] habe rechnen müssen, überzeugt nicht. [...] war das System des Informationsaustausches sehr wohl bekannt. [...] durfte\nnicht darauf vertrauen, dass die an [...] übermittelten Informationen nicht weitergegeben würden.\n917. [...] bringt ebenfalls zu Zollabfertigungszuschlägen für die USA vor, dass die EU-\nKommission diesbezüglich das Verfahren wegen «unzureichender Beweise» eingestellt\nhabe. 395 Die Kontakte […] hätten einheitliche technische Standards bezweckt. Die Kontakte\n[…] bildeten jedoch keine Ursache für eine allfällige Wettbewerbsabrede und hätten dazu auch\nkeinen Beitrag geleistet. 396\n918. Zum Vorbringen betreffend Einstellung durch die EU-Kommission kann wiederum auf\ndie Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden. Zudem ist ebenfalls festzuhalten, dass\n[...] lediglich eine andere Würdigung der Beweismittel vornimmt als das Sekretariat.\n919. Ebenfalls zur Kommissionierung von Zuschlägen bringt [...] vor, dass [...] nicht daran\nbeteiligt gewesen sei. Die Kontakte über die Kommissionierung von Zuschlägen hätten aber\nnicht die Wirkung einer Abrede, die den Wettbewerb auf den hier zur Diskussion stehenden\nStecken beeinträchtigt hätte. Es sei die konstante Geschäftspolitik von [...] gewesen, Zuschläge nicht zu kommissionieren. Diesen Entscheid hätte [...] unabhängig von den anderen\nParteien getroffen. Zudem sei Mitarbeitern von [...] verboten gewesen, sich an multilateralen\nDiskussionen zur Kommissionierung zu beteiligen. 397\n920. An der Verantwortlichkeit für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung ändert das\nVorbringen von [...] nichts, wonach [...] ihre Preise unabhängig festgelegt habe. Denn entgegen der Auffassung von [...] distanzierte sich [...] keineswegs vom Informationsaustausch [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen]. [...] nimmt lediglich eine andere Würdigung der Beweismittel vor als das Sekretariat. Es mag zutreffen, dass bei [...] intern\ndie Anweisung an die Mitarbeiter bestand, sich nicht an multilateralen Diskussionen zur Kommissionierung zu beteiligen. Allerdings zeigt der Sachverhalt, dass sich [...] nicht von den entsprechend geführten Diskussionen distanziert hat. Überdies besprach [...] noch im Februar\n2006 die Frage der Kommissionierung von Zuschlägen mit [...] (vgl. Rz 745). Damit hat [...] am\nInformationsaustausch teilgenommen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich [...] mit\ndieser Auffassung selber widerspricht. Einerseits verwendet [...] das Verfahren in der EU mehrfach als Referenzpunkt. 398 Andererseits gilt das Verfahren in der EU für [...] offenbar bei der\nKommissionierung von Zuschlägen nicht als richtungsweisend. Immerhin war in der EU die\nKommissionierung von Zuschlägen Teil des entsprechenden Verfahrens. 399\n\n394 Vgl. act. [...].\n\n395 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n396 Vgl. act. [...].\n\n397 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n398 Vgl. act. [...].\n\n399 Medienmitteilung der EU-Kommission vom 9. November 2010, <http://europa.eu/rapid/press-re-\n\nlease_IP-10-1487_de.htm> (16.10.2012).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 79\n921. [...] bringt dann auch zu Frachtraten vor, dass [...] weder an Abreden betreffend Frachtraten auf den hier relevanten Strecken noch an einer […] «Gesamtabrede» über Frachtraten\nbeteiligt gewesen sei. Zudem habe die EU-Kommission die Untersuchung betreffend Frachtraten «wegen unzureichender Beweise» eingestellt. Keine ausländische Wettbewerbsbehörde\nhabe in diesem Kontext festgestellt, dass es bei Frachtraten eine Absprache gegeben habe.\nAuch der Antrag stelle fest, [...] sei an Abreden über Frachtraten nicht beteiligt gewesen. An\nanderer Stelle aber gehe der Antrag aber trotzdem davon aus, dass [...] zwischen 2000 und\nJuni 2003 an solchen Abreden beteiligt gewesen sein könnte. 400 Frachtraten, anders als Zuschläge, könnten nicht generell, […] festgelegt werden. […] Der Antrag erbringe in keiner Art\nund Weise einen Nachweis, dass für jede einzelne Strecke eine Absprache betreffend Frachtraten stattgefunden habe. 401\n922. Zum Vorbringen betreffend Einstellung durch die EU-Kommission kann wiederum auf\ndie Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden. Die Beteiligung von [...] an den Kontakten zu Frachtraten ist rechtsgenüglich nachgewiesen (vgl. Abschnitt A.4.8). Nichts anderes\nstellt der Antrag fest. Der von [...] geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Aus der von\n[...] angeführten Tabelle 37 geht lediglich hervor, dass [...] für Frachtraten nicht sanktioniert\nwird. Dies liegt aber nicht an der fehlenden Beteiligung von [...]. Vielmehr kann einzig eine\nBeteiligung von [...] im sanktionsrelevanten Zeitraum nicht nachgewiesen werden. Zudem ist\neine Abrede über einen einzigen bestimmten Preis auch nicht notwendig (vgl. Rz 1562).\n\n"}