{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 76\nSachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe und eine willkürliche Auswahl der Untersuchungsadressaten beziehungsweise Parteien getroffen habe. Völlig unverständlich sei dieser Fehler\nbei […], die - wie übrigens auch […] - im relevanten Zeitraum die Schweiz im Unterschied zu\n[...] direkt angeflogen habe […] […] Obwohl dies bereits aus seiner eigenen Darstellung der\nverschiedenen Preisrunden geschlossen werden könne, habe das Sekretariat der WEKO\ndiese Abläufe aber offensichtlich nicht erkannt, was abermals auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung zurückzuführen sei. 383\n900. Betreffend die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Verfahrensbeteiligung\nkann auf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen werden.\n901. [...] bemängelt, dass das Sekretariat den Sachverhalt bis weit über den für die Sanktionierung nach dem KG entscheidenden Zeitpunkt des 1. April 2004 zurück darstelle. Für die\nFestlegung einer KG-Sanktion, wie im Antrag vorgesehen, könne lediglich das Verhalten ab\ndem genannten Zeitpunkt herangezogen werden. 384 Ebenso würden die Ausführungen […]\nüber Kriegsrisikozuschläge nur einen Zeitraum bis spätestens Frühjahr 2004 betreffen. Deshalb würden […] Kriegsrisikozuschläge keine Sachverhalte darstellen, die ein «KG-\nSanktionsverfahren» rechtfertigen würden. 385\n902. Dazu kann analog auf die Ausführungen in Randziffer 882 verwiesen werden. Zudem ist\ndarauf hinzuweisen, dass Verhaltensweisen auch ohne Sanktion einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies trifft gerade für Sachverhalte vor dem 1. April 2004 zu (vgl.\nnachfolgend Rz 1119).\n903. In Bezug auf Treibstoffzuschläge macht [...] geltend, das Sekretariat vermöge den Beweis nicht zu erbringen, dass die von [...] weitergegebenen Informationen nicht schon öffentlich\nbekannt gewesen seien. Eine Weitergabe öffentlich bekannter Informationen stelle keine kartellrechtlich relevante Handlung dar. Das Sekretariat habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die vorliegende Sachverhaltsfeststellung bilde kein genügendes Tatsachenfundament. Deshalb sei das Verfahren gegenüber [...] einzustellen. Für [...] sei auch fraglich, welchem Zweck die Aufzählung von Kontakten auf den Strecken diene, die von der WEKO aufgrund bilateraler Luftverkehrsabkommen gar nicht erfasst werden könnten. 386\n904. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 830 verwiesen werden. Die\nBeteiligung von [...] am Informationsaustausch zeigt sich beispielhaft anhand [eines Treffens\nim April 2003]. An diesem Treffen dankte […] für die aktive Teilnahme bei der Einigung auf\nden gleichen Betrag bei der Einführung von Treibstoffzuschlägen. An diesem […] Treffen\nnahm auch [...] teil. Weiter ist erstellt, dass auch [...]Zugang [zum Informationsaustausch zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] hatte (vgl. Rz 827). Schliesslich ist [...] auch entgegenzuhalten, dass sie selber im Rahmen einer Selbstanzeige ein nach\nihrem Dafürhalten kartellrechtswidriges Verhalten gemeldet hat.\n905. [...] kritisiert weiter die Darstellung von Kontakten zwischen [...] und anderen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf Frachtraten. Die entsprechenden Ausführungen im Antrag\nund daraus gezogenen Schlüsse seien schleierhaft beziehungsweise geradezu abenteuerlich.\nEs stehe fest, dass zwischen den genannten Kontakten und vorliegendem Verfahren kein Zusammenhang bestehe. 387\n906. Diese Kritik von [...] ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich sowohl bei den kritisierten\nDarstellungen als auch bei den Schlussfolgerungen um die eigenen Ausführungen von [...] im\nRahmen ihrer Selbstanzeige: [...] selber hat diese Ausführungen und Schlussfolgerungen zu\n\n383 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n384 Vgl. act. [...].\n\n385 Vgl. act. [...].\n\n386 Vgl. act. [...].\n\n387 Vgl. act. [...].\n\n"}