{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 75\nauf die Auslegung der standardisierten Vertragsbestimmungen, welche die Beziehungen mit\nden wichtigsten Kunden regeln würden. Namentlich bildeten die lATA Beschlüsse, die das\nlATA Cargo Agency Programm begründet hätten, Bestandteil der kommerziellen Beziehungen\nzwischen den Spediteuren und den Fluggesellschaften. Der lATA Beschluss 801 begründe die\nStruktur des Standardvertrages zwischen den Fluggesellschaften und den Spediteuren. Die\nAuseinandersetzung zwischen der Gruppe der Fluggesellschaften und der Gruppe der Spediteure habe die Bedeutung des Begriffs «andere Gebühren» («other charges») im lATA Beschluss 801 betroffen. 380\n894. Dieser Interpretation der vorliegenden Beweismittel kann nicht gefolgt werden. Aufgrund\nder Beweismittel kann nicht von einer blossen Koordination in Bezug auf die Auslegung von\nstandardisierten Vertragsbestimmungen gesprochen werden. Vielmehr bestätigten und bekräftigten die Luftverkehrsunternehmen, sich gegenseitig, keine Kommissionen auf den Zuschlägen zu gewähren.\n895. Singapore merkt an, dass der Antrag fälschlicherweise annehme, dass vorliegend von\neinem herabgesetzten Beweismass ausgegangen werden könne. 381\n896. Diese Anmerkung ist unzutreffend. Der Antrag geht nicht von einem durchwegs herabgesetzten Beweismass aus: Es kann auf die Ausführungen in den Randziffern 813 bis 815\nverwiesen werden.\n897. Singapore bringt sodann vor, dass der Antrag eine überbordende Menge an Hintergrundinformationen zu Verhaltensweisen enthalte, welche weder in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission falle, noch irgendeinen Einfluss oder Zusammenhang zu möglichen wettbewerbswidrigen Wirkungen oder Praktiken in der Schweiz aufweisen würde. Ähnliches gelte\nauch bezüglich der detaillierten Beschreibung von Hintergrundtatsachen, welche sich vor Juni\n2002 hätten ereignet haben sollen, also zu einem Zeitpunkt, für welchen der WEKO keine\nSanktionsbefugnis zukomme. Die Erfassung derart detaillierter Hintergrundinformationen sei\nnicht notwendig, um das Untersuchungsverfahren für die Schweiz zu einem Abschluss zu bringen. Es genüge eine inhaltliche Beschränkung auf Verhaltensweisen in der Schweiz und hinsichtlich Koordinationsaktivitäten auf Stufe Hauptquartier eine Beschränkung auf die von [...]\nbeschriebene «Kerngruppe». 382\n898. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen unter Randziffer […] verwiesen werden. In\nBezug auf den Zeitraum ohne Sanktionsbefugnis der WEKO gilt es festzuhalten, dass die\nFrage nach der Sanktionsbefugnis der WEKO ohne Bedeutung für die Feststellung des Sachverhalts und für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Verhaltensweise ist (vgl. Rz 924).\n\nA.4.11.9 Stellungnahme [...]\n899. [...] macht geltend, es sei unklar, wie der Kreis der Parteien bestimmt worden sei. Offensichtlich sei aber, dass mehrere Fluggesellschaften, die in den Akten des Sekretariats der\nWEKO ebenfalls als Adressaten oder Absender von Nachrichten im Rahmen von Preisrunden\nim Treibstoffzuschlagsbereich nach dem 1. April 2004 explizit und sogar mehrmals aufgeführt\nseien, nicht als Adressaten der Untersuchung beziehungsweise als Parteien erwähnt würden.\nDies treffe unter anderem auf Unternehmen wie […] und weitere zu. Weshalb diese Fluggesellschaften nicht in das Verfahren involviert worden seien beziehungsweise die in der Bekanntmachung zur Untersuchungseröffnung der WEKO genannten und im Antrag als Parteien\nbezeichneten Unternehmen «berücksichtigt» worden seien, sei unklar. Es sei offensichtlich,\ndass auch in diesem elementaren Punkt das Sekretariat der WEKO den rechtserheblichen\n\n380 Vgl. act. [...].\n\n381 Vgl. act. [...].\n\n382 Vgl. act. [...].\n\n"}