{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 74\n886. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht alleine um die Beteiligung der Hauptquartiere geht. Der Antrag stellt bei der Feststellung des Sachverhalts und bei der Subsumtion\nauch nicht nur auf die Kontakte auf Stufe Hauptquartier ab. Zudem gehen die nachgewiesenen\nKontakte über eine blosse Überwachung der lokalen Preissetzung innerhalb eines Unternehmens hinaus. Denn die Kontakte fanden zwischen verschiedenen Luftverkehrsunternehmen\nstatt. Exemplarisch zeigt sich dies gerade für Singapore am nachgewiesenen Informationsaustausch [mit den anderen in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen].\n887. Weiter bringt Singapore vor, das Verkaufspersonal in [der Schweiz] habe Instruktionen\nerhalten, welche auf die Anwendung der eigenen vertraulichen und individuellen internen Berechnungsmethode abgestellt hätten. 376\n888. Zu diesen Ausführungen kann zunächst analog auf die Ausführungen in den Randziffern\n827 f. und 836 f. verwiesen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Singapore […] massgeblich zum Informationsaustausch […] beigetragen hat (vgl. bspw. die E-Mail vom 30. Juni\n2005: «[…] It is time again to exchange information. I therefore depend on your indication about\non how much do you charge and your implementation date (if not based on actual weight\nplease let me know). [...] AND SQ will be charging new CHF 0.57 with effective from 11. July\n2005» 377).\n889. Singapore bestreitet die Sachverhaltsdarstellung im Antrag. Die Vorbringen, auf die der\nAntrag verweise, stützten nicht die Darstellung eines angeblichen komplexen Netzwerks von\nKontakten […], um Anpassungen der Treibstoffzuschläge zu koordinieren. Vielmehr beträfen\ndie im Antrag beschriebenen Kontakte […] Verhaltensweisen, die […] rechtmässig gewesen\nseien und keinen wesentlichen Einfluss auf den Wettbewerb gehabt hätten. Singapore bestreite die Kontakte [mit den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] nicht. Fraglich sei aber, wie man diese rechtlich dann auswerten müsse: […] Die von der Selbstanzeigerin\nangezeigten Aktivitäten der […] Luftfrachtgesellschaften der «Kerngruppe» wiesen eine andere Natur auf, […]. Allerdings sei Singapore weder Teil dieser Verhaltensweise gewesen\nnoch habe sie von deren Existenz gewusst. 378\n890. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 832 verwiesen werden. […]\n891. Singapore macht in Bezug auf Kriegsrisikozuschläge und Frachtraten geltend, dass\nkeine Beweise existierten, die eine Abrede oder eine abgestimmte Verhaltensweise betreffend\nKriegsrisikozuschläge und eine Beschränkung des Wettbewerbs für den Verkauf von Luftverkehrsdiensten auf [den vorliegend relevanten Strecken] aufzeigten und sogar noch weniger\nBeweise, welche eine Verknüpfung von Singapore Cargo zu einer solchen Abrede oder abgestimmten Verhaltensweise zeigten. 379\n892. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Singapore […] am Informationsaustausch betreffend Kriegsrisikozuschläge teilnahm beziehungsweise sich nicht explizit davon\ndistanzierte.\n893. In Bezug auf die Kommissionierung von Zuschlägen macht Singapore geltend, dass die\nVorbringen im Antrag nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln würden, sondern es\nwerde darin eine Überbewertung einzelner Vorfälle vorgenommen, ohne diese in den richtigen\nZusammenhang zu stellen. Die fraglichen Kontakte hätten in Wahrheit eine Auseinandersetzung innerhalb der Luftfrachtindustrie zwischen der Gruppe der Fluggesellschaften und der\nGruppe der Spediteure bezüglich der angemessenen Auslegung einer standardisierten Vertragsklausel in der vertraglichen Beziehung zwischen den Spediteuren und den Fluggesellschaften betroffen. Die Kontakte beträfen die Koordination zwischen Konkurrenten in Bezug\n\n376 Vgl. act. [...].\n\n377 Vgl. act. [...]; vorne Rz 217 und Rz […].\n\n378 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n379 Vgl. act. [...].\n\n"}