{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 72\ndiese im Rahmen von persönlichen Netzwerken stattgefunden hätten («réseau des anciens»).\nZu diesen Netzwerken hätten die Mitarbeiter von Scandinavian nicht gehört. 367 Für Scandinavian sei es aufgrund der Anzahl von Luftverkehrsunternehmen mit gleichzeitigen und parallelen Änderungen der Treibstoffzuschläge gar nicht möglich gewesen zu erahnen, ob und welche Luftverkehrsunternehmen unzulässige Kontakte unterhalten hätten. 368\n872. Darauf ist zunächst zu entgegnen, dass etwaige Freistellungen durch ausländische Behörden (EU-Kommission und Amerikanisches Verkehrsministerium [U.S. Department of\nTransportation; nachfolgend: DoT]) keine Bindungswirkung für die schweizerischen Wettbewerbsbehörden entfalten (vgl. die nachfolgenden Ausführungen in Randziffer 1105). Zudem\nführt Scandinavian selber aus, dass sie systematisch die internen E-Mails von [...] in Kopie\nerhalten habe: «Pour presque chacun des huit événements relatifs à la surtaxe sur le carburant\nimpliquant des communications entre les sièges respectives de SAS Cargo et [...], SAS Cargo\npeut prouver qu'il figurait en copie en tant que destinataire direct des communiqués internes\nde [...].» 369 Gemäss festgestelltem Sachverhalt informiert [...] intern über ihre Kontakte mit anderen Luftverkehrsunternehmen (vgl. Abschnitt A.4.4). Somit war Scandinavian entgegen ihrer\nBehauptung über die Kontakte zwischen [...] und anderen Luftverkehrsunternehmen informiert. So hat Scandinavian […] den Kontakt behalten: […]\n873. Weiter macht Scandinavian geltend, dass sie lediglich an zwei Treffen ([…]) teilgenommen hätten. Gemäss Scandinavian würden diese zwei Treffen keine unzulässigen Abreden\nbeweisen. 370\n874. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kontakte nicht nur an Treffen stattfanden. […]\n875. Dann bringt Scandinavian bezüglich des Beweismasses unter Verweis auf die Literatur\nvor, dass die WEKO den Vollbeweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer Absprache\nerbringen müsse. Die WEKO müsse die bewusste und gewollte Beteiligung des Unternehmens an der kollektiven Handlung mit dem gemeinsamen Ziel der Beschränkung des Wettbewerbs auf einem Markt zeigen. Einfache Vermutungen würden nicht genügen. Wenn die Behörde den Vollbeweis für die konstitutiven Elemente nicht erbringen könne, dann trage sie die\nKonsequenzen. Die Darlegung der Teilnahme an einem harten Kartell enthalte keine ökonomische Einschätzung. Demnach könne hierfür keine wie vom Sekretariat signalisierte Ausnahme zur Regel des Vollbeweises vorliegen. Zudem hätten die im Antrag vorgelegten Beweismittel keine Beweiskraft. Es handle sich nicht um direkte Beweise in Bezug auf Scandinavian, sondern ausschliesslich um Berichte anderer Luftverkehrsunternehmen oder bloss um\nindirekte Beweise. Indirekte Beweise oder Beweise vom Hörensagen hätten gemäss Literatur\nund der Rechtsprechung des EuGH keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung. Insgesamt erfülle der Antrag die Beweiserfordernisse in Bezug auf Scandinavian nicht. 371\n876. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 851 zu verweisen, wonach zwischen Beweislast und –würdigung sowie den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu unterscheiden ist. Es ist ausserdem zu wiederholen, dass nicht nur ein einziges Beweismass zur\nAnwendung kommt. So dürfen, wie ausgeführt, die Anforderungen an den Nachweis ökonomischer Zusammenhänge nicht übertrieben werden (vgl. Rz 834). Betreffend die Beweisführung mittels indirekter Beweise beziehungsweise Indizien kann auf die Ausführungen in Randziffer 187 verwiesen werden.\n\n367 Vgl. act. [...].\n\n368 Vgl. act. [...].\n\n369 Vgl. act. [...].\n\n370 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n371 Vgl. act. [...].\n\n"}