{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 71\noder irgendeinem anderen Kartell bezüglich Gebühren und Zuschläge für Luftfrachtdienstleistungen zu beweisen. Es sei vielmehr geradezu so, dass [...] als Teil ihrer ersten freiwilligen\nSelbstanzeige ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, dass United nicht am untersuchten\nKartell beteiligt sei. 362\n866. Dem ist entgegenzuhalten, dass [...] im Rahmen der ersten mündlichen Protokollerklärung vom 23. Dezember 2005 keineswegs ausdrücklich ausgeführt hat, dass United nicht am\nuntersuchten Kartell beteiligt sei. Vielmehr führt [...] aus, dass auch Gespräche mit Gesellschaften geführt worden seien, «mit denen […] bestehen, nämlich United Airlines und Scandinavian Airlines Cargo». Und weiter: «Es gibt weitere Beweise dafür, dass zwischen [...], SAS,\nSingapore Airlines und United Airlines bezüglich Änderungen der Methodologie der Treibstoffzuschläge Kontakte stattgefunden haben.» 363 Es kann somit nicht gesagt werden, United sei\nvon keinem anderen Unternehmen der Beteiligung am Informationsaustausch bezichtigt worden.\n867. Zudem macht United geltend, eine allfällige Kommunikation zwischen dem Generalverkaufsagenten von United und anderen Luftfrachtunternehmen […] sei wettbewerbsrechtlich\ngar nicht relevant. Der Generalverkaufsagent von United habe keinerlei Befugnisse gehabt,\nirgendwelche Zuschläge festzusetzen, abzuändern oder auf solche zu verzichten. Im selben\nUmfang, in dem somit Informationen zu United durch deren Generalverkaufsagenten […] ausgetauscht hätten werden können, seien diese Informationen bereits öffentlich gewesen. Es\nhabe auch keine Kommunikation des Generalverkaufsagenten an die Entscheidungsträger bei\nUnited gegeben. Zudem hätten sämtliche Informationen, welche der Generalverkaufsagent\nerhalten habe, keinen Einfluss auf die Treibstoffzuschläge in der Schweiz gehabt. […] Ausserdem macht United geltend, dass das Sekretariat keinen Unterschied zwischen den am harten\nKartell Beteiligten und den blossen passiven Empfängern von Informationen treffe. 364\n868. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 827 f. verwiesen werden: United hat\nsich vom Informationsaustausch […] nicht distanziert. Damit hat United am Informationsaustausch teilgenommen.\n\nA.4.11.7 Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n869. Scandinavian macht geltend, dass Scandinavian in der Schweiz bis Frühling 2002 über\neigenes Personal verfügt habe, dieses aber über keine Entscheidbefugnisse verfügt habe.\nSämtliche Entscheide seien am Hauptsitz von Scandinavian getroffen worden, «même si cela\nimpliquait que SAS Cargo ne suive pas l'accord conclu entre le transporteur local et les autres\ntransporteurs». Das Personal von Scandinavian habe lediglich öffentlich verfügbare Informationen bereitgestellt. 365\n870. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 827 f. verwiesen werden: Scandinavian hat sich vom Informationsaustausch […] nicht distanziert. Damit hat Scandinavian am\nInformationsaustausch teilgenommen.\n871. Weiter bringt Scandinavian vor, dass sie nicht über die Kontakte von [...] mit anderen\nLuftverkehrsunternehmen informiert gewesen sei. Im Gegenteil, [...] habe Scandinavian versichert, dass ihre bilaterale Kommunikation von den Wettbewerbsregeln freigestellt sei. Diese\nfreigestellten Kontakte würden die Hauptbeweise hinsichtlich Treibstoffzuschläge bis in das\nJahr 2002 und die einzigen Beweise für die Zeitspanne ab Mai 2002 darstellen. 366 In Bezug\nauf die Kontakte von [...] mit anderen Luftverkehrsunternehmen führt Scandinavian aus, dass\n\n362 Vgl. act. [...].\n\n363 Vgl. act. [...].\n\n364 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n365 Vgl. act. [...].\n\n366 Vgl. act. [...], act. [...], act. [...] (act. [...]).\n\n"}