{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 70\nstützt. 356 Dabei ist klar, dass sich dies nur auf den Endentscheid der Behörde bezieht. Inwiefern sich diese Rechtsprechung auch auf den Antrag des Sekretariats anwenden lässt, ist unklar. Diese Frage braucht vorliegend indes nicht geklärt zu werden, da aus dem Antrag klar\nhervorgeht, was American vorgeworfen wird: Die Teilnahme an einem […] organisierten Informationsaustausch betreffend Elemente des Luftfrachtpreises. Offensichtlich war American in\nder Folge in der Lage, zum Antrag ausführlich Stellung zu nehmen. Der Ansicht, dass American nicht wisse, was ihr vorgeworfen werde, kann demnach nicht gefolgt werden. Selbst wenn\nman annehmen wollte, der Antrag müsse aufgrund des strafrechtlichen Charakters des KG-\nSanktionsverfahrens 357 den Ansprüchen an eine strafrechtliche Anklageschrift beziehungsweise dem Anklageprinzip 358 genügen, erwiese sich der vorliegende Antrag damit als rechtskonform.\n861. Bezüglich Kriegsrisikozuschläge geht American davon aus, dass die Auflistung von\nAmerican ein Flüchtigkeitsfehler bei der Erstellung von Tabelle 8 zu sein scheine, da das Sekretariat [die Verbindung zu den anderen Luftverkehrsunternehmen] als solche nicht als\nVerstoss gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften einstufe. 359\n862. Hierzu gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Auflistung von American bei der Beteiligung an Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen nicht um einen Flüchtigkeitsfehler handelt. American hatte spätestens ab Oktober 2001 Zugang zu den [zwischen den\nin Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen ausgetauschten Informationen]. In Bezug\nauf Kriegsrisikozuschläge hat sich American nicht vom Informationsaustausch distanziert. Damit hat American am Informationsaustausch bezüglich Kriegsrisikozuschläge teilgenommen\n(vgl. Rz 830 und Rz 854).\n\nA.4.11.6 Stellungnahme United\n863. United macht geltend, dass das Sekretariat vorliegend den erforderlichen Beweisstandard nicht erfülle. Das Sekretariat vermöge nicht, ohne berechtigte Zweifel nachzuweisen,\ndass United anwendbares Recht verletzt habe. Es sei nicht bewiesen, dass United an einer\nAbrede zur Preisfestsetzung beteiligt gewesen sei, welche die Beseitigung oder erhebliche\nEinschränkung wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt bezweckte. Auch sei nicht\nnachgewiesen, dass eine allfällige Abrede eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem\nrelevanten Markt bewirkt habe. Es sei denn auch nicht nachgewiesen, dass die allfällige Unzulässigkeit eines solchen Verhaltens nicht widerlegt werden könne. Dies gelte auch für die\nFrage der Rechtfertigung der vorgeworfenen erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs\ndurch Gründe wirtschaftlicher Effizienz. 360\n864. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 851 zu verweisen, wonach zwischen Beweislast und –würdigung sowie den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu unterscheiden ist. Es ist ausserdem zu wiederholen, dass nicht nur ein einziges Beweismass zur\nAnwendung kommt. So dürfen, wie ausgeführt, die Anforderungen an den Nachweis ökonomischer Zusammenhänge nicht übertrieben werden (vgl. Rz 834). Dies stellt auch United zu\nRecht nicht in Frage. 361\n865. United bringt vor, dass keiner ihrer Wettbewerber United als Kartellmitglied bezeichnet\noder irgendwelche Beweismittel beigeführt habe, um Uniteds Beteiligung an einem globalen\n\n356 Vgl. BGE 129 I 232, E. 3.2.\n\n357 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n358 Vgl. STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-\n\nprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 325 StPO N 18 ff.\n359 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n360 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n361 Vgl. act. [...].\n\n"}