{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 69\nvereinter und konsequenter auftreten und zwar in allen Belangen und auf der anderen Seite\ngeben wir, wie jetzt klar zu sehen, ein derart uneiniges Bild ab, was jeden weiteren Kommentar\neruebrigt. Bevor wir mit dem Projekt 'developement swiss market' weiterverfahren, waere es\ndoch angebracht, sich die Ziele nochmals ganz genau vor Augen zu fuehren.» 353 Der Interpretation von American, wonach diese E-Mail aufzeige, dass American unangemessene Diskussionen [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] über die Gestaltung von Preisen nicht toleriert habe, kann nicht gefolgt werden. 354 Vielmehr zeigt die E-Mail,\ndass American in allen Belangen ein vereinteres und konsequenteres Vorgehen befürwortete.\nÜberdies zeigt diese E-Mail-Kette beispielhaft, dass American selber ohne jegliche Vorbehalte\nan der Kommunikation beteiligt war.\n855. Betreffend die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Verfahrensbeteiligung\nkann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen werden. […]\n856. Zum Argument der Bereitstellung von öffentlich bekannten Informationen kann zunächst\nauf die Ausführungen in Randziffer 830 verwiesen werden. Zudem hat American mit der Bereitstellung von Informationen mitgeholfen, das System des gegenseitigen Austausches von\nInformationen am Laufen zu halten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Nicht-Nen-\nnung von American im ersten mündlichen Selbstanzeigeprotokoll nicht gegen eine Teilnahme\nvon American am Informationsaustausch spricht. Insgesamt zeigen die Verfahrensakten, dass\nAmerican an verschiedenen Kontakten beteiligt war. Dabei ist unerheblich, auf welcher hierarchischen Ebene diese Beteiligung stattfand. American wird als Ganzes als Unternehmen erfasst. Daher ist eine Beteiligung an der Abrede auf Stufe Hauptquartier nicht notwendig.\n857. Dem Vorbringen, dass Unterlagen aus dem Zusammenhang gerissen oder gar falsch\ndargestellt würden, ist zu widersprechen. Von einer falschen Wiedergabe kann nicht die Rede\nsein. Die Beweismittel werden so wiedergegeben, wie sie vorliegen. Zudem handelt es sich\nbei der Sachverhaltsfeststellung um eine Darlegung der Akten. Diese Darlegung zeigt eine\nVielzahl von Kontakten mit Bezug zu American. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die\nSelbstanzeigerinnen ihre Dokumente im Rahmen von Bonusmeldungen einbringen. Dadurch\nsetzen die Selbstanzeigerinnen ihre Dokumente in einen bestimmten Zusammenhang.\n858. Inwiefern American sich wie behauptet auf kartellrechtliche Immunität berufen kann, ist\nim Rahmen des Geltungsbereiches (vgl. Abschnitt B.1) zu klären.\n859. Schliesslich bringt American vor, der Antrag bilde keine ausreichende Grundlage für die\nGewähr rechtlichen Gehörs für American. Trotz des Umfangs des Antrags sei es American\nvorliegend nicht möglich zu verstehen, weshalb American beschuldigt werde, am behaupteten\nKartell teilgenommen zu haben. An keiner Stelle des Antrags werde klar beschrieben, weshalb\nAmerican der Teilnahme an dem Kartell beschuldigt werde. Stattdessen werde American wiederholt mit den anderen Adressaten des Antrags in Verbindung gebracht, deren Verhalten sich\nvollständig von demjenigen von American unterschieden habe. 355\n860. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt der Grundsatz des rechtlichen\nGehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des\nvom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht\nder Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde\nentgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so\nabgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist\nnur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des\nEntscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\n\n353 Vgl. act. [...].\n\n354 Vgl. act. [...].\n\n355 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}