{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 68\n852. American macht geltend, dass trotz des Umfangs des Antrags und der darin enthaltenen\nBeweise gegen tatsächliche Kartellmitglieder sich im Antrag keine schlüssige Begründung\noder entsprechende Beweise betreffend die angebliche Teilnahme von American fänden. Zwar\nhält American fest, dass die Verfahrensakten in allen Einzelheiten ein Kartell wie aus dem\nLehrbuch beschreiben würden, in welchem zahlreiche Elemente der Preisfestsetzung koordiniert wurden, und an dem Mitarbeiter bis in die oberste Führungsebene der beteiligten Konzerne beteiligt gewesen wären. Die Teilnahme von American am Kartell werde aber lediglich\nunter Verweis auf den sporadischen Austausch von Informationen durch American im Rahmen\nihrer [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] und nur hinsichtlich eines einzigen Aspekts des Kartells – den Treibstoffzuschlägen – begründet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten von American in diesem Zusammenhang nicht in irgendeiner\nerheblichen Weise von demjenigen zahlreicher anderer [in Verbindung stehender Luftverkehrsunternehmen], gegen die keine Untersuchung eröffnet worden sei, unterscheide. Der\nAntrag versuche in diesem Zusammenhang nicht einmal eine Begründung zu liefern, wie sich\ndas Verhalten von American von demjenigen [der anderen Luftverkehrsunternehmen] unterschieden haben solle. American’s unaufgeforderter Erhalt von E-Mails mit Informationen zu\nTreibstoffzuschlägen anderer Luftfrachtunternehmen könne auf keinen Fall eine Grundlage für\nSanktionen gegen American sein. Ein gelegentliches Bereitstellen durch American von öffentlich bekannten Informationen über ihren eigenen Treibstoffzuschlag könne ebenso wenig\nGrundlage für eine Sanktionierung sein. American habe auch nicht regelmässig an [Treffen\nmit anderen Luftverkehrsunternehmen] teilgenommen. Überdies sei American in der ersten\nSelbstanzeige von [...] nicht als Mitglied dieses Kartells genannt, was vom Sekretariat vollumfänglich ignoriert werde. 350 Zudem bringt American vor, dass American ihre Preise autonom\nunmittelbar an ihrer Hauptgeschäftsstelle in den Vereinigten Staaten festlegen würde. Änderungen bei Luftfrachtraten, Zuschlägen und Kommissionen von American würden alle von der\n«Cargo Revenue Management-Gruppe» festgelegt und implementiert. American habe dementsprechend ohne die Kenntnis und die Mitwirkung der Hauptgeschäftsstelle nicht an dem im\nAntrag umschriebenen Kartell teilnehmen können. 351\n853. Weiter führt American zusammenfassend aus, dass die Anschuldigungen des Sekretariats auf untauglichen Beweisen beruhen würden. Gemäss American unterteilten sich diese\nuntauglichen Beweise in sechs Kategorien: 1. Kommunikationen zwischen anderen Luftverkehrsunternehmen ohne Beteiligung von American, in denen auf öffentliche Information von\nAmerican Bezug genommen werde; 2. Passive Teilnahme an Sitzungen [der in Verbindung\nstehenden Luftverkehrsunternehmen] und Erhalt von Sitzungsprotokollen sowie E-Mails, auf\ndie American nicht geantwortet habe; 3. Im Rahmen [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ausgetauschte Informationen, auf die American nicht geantwortet habe;\n4. Austausch von öffentlichen, nicht sensitiven Informationen; 5. Unterlagen, die aus dem Zusammenhang gerissen würden; Kommunikationen zwischen American und dem «national carrier» in einer Zeitspanne, in welcher die zwei Luftverkehrsunternehmen eine Allianz gebildet\nhätten, die von den USA mit kartellrechtlicher Immunität ausgestattet und die auch unter europäischem und schweizerischem Recht geschützt worden sei. 352\n854. Zu diesen Ausführungen kann zunächst analog auf die Ausführungen in den Randziffern\n827 f. und 836 f. verwiesen werden. American distanzierte sich vom Informationsaustausch\n[zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] nur in Bezug auf Frachtraten. In Bezug auf andere Elemente hat sich American nicht vom Informationsaustausch distanziert. Damit hat American am Informationsaustausch teilgenommen. Insbesondere ist auch\nauf die E-Mail-Kette vom Juni 2004 hinzuweisen (vgl. Rz 292). Im Rahmen dieser E-Mail-Kette\näussert sich American folgendermassen: «Ich schliesse mich der Meinung von […] in einigen\nPunkten an. Es kann nicht angehen, dass wir auf der einen Seite eine Arbeitsgruppe in die\nWelt rufen, mit dem Ziel den Schweizer Markt attraktiver zu gestalten, indem wir Airlines\n\n350 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n351 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n352 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}