{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.11.5 Stellungnahme AMR (American)\n848. American bringt vor, dass gemäss den anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowohl\ndas Sekretariat als auch die WEKO die Beweislast für den Nachweis einer Zuwiderhandlung\ngegen das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz und für die Beteiligung von American an solchen Zuwiderhandlungen tragen würden. In Bezug auf das EU-\nLuftverkehrsabkommen sei auf die europäische Rechtsprechung zu verweisen, wonach die\nKommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel\nbeizubringen habe, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen würden. Mit Bezug auf die Schweiz gelte das Untersuchungsverfahren beziehungsweise die Untersuchungsmaxime. Dabei sei darauf hinzuweisen,\ndass der Untersuchungsgrundsatz auch eine Verpflichtung der Behörden enthalte, allfällige\nentlastende Argumente und Beweise in der gleichen Art und Weise wie belastende Argumente\nund Beweise zu untersuchen. Das Sekretariat habe es klar versäumt, allfällige entlastende\nBeweise mit Bezug auf American zu untersuchen. Zudem habe das Sekretariat die Tatsache\nausser Acht gelassen, dass [...] American als Kartellmitglied nicht genannt habe, als [...] das\nKartell dem Sekretariat am 23. Dezember 2005 notifiziert habe. 348\n849. Was die Beweisführungspflicht beziehungsweise die Beweisführungslast angeht, stellt\nAmerican nicht in Frage, dass auch der Antrag des Sekretariats von der Beweisführungslast\nder Wettbewerbsbehörden ausgeht. Was den Vorwurf der Ausserachtlassung von entlastenden Beweisen angeht, kann dem Vorbringen von American jedoch nicht gefolgt werden. Es ist\nunbestritten, dass das Sekretariat allfällige entlastende Argumente und Beweise in der gleichen Art und Weise wie belastende Argumente und Beweise zu untersuchen hat. Dieser Pflicht\nist das Sekretariat vorliegend denn auch nachgekommen. Dass das Sekretariat einzelne Beweismittel anders würdigt als die Parteien, besagt nicht, dass das Sekretariat nur belastende\nBeweismittel berücksichtigen würde, entlastende hingegen nicht. So stützt sich etwa auch\nAmerican selber im Wesentlichen auf dieselben Beweismittel, wie sie im Antrag genannt werden, nimmt dabei aber eine andere Würdigung vor als das Sekretariat. Für eine Beteiligung\nvon American an einer Abrede ist nicht entscheidend, ob eine Selbstanzeigerin American ausdrücklich im Protokoll nennt, sofern Beweismittel die Beteiligung nachweisen.\n850. Zum Beweismass führt American aus, dass dieses verlange, dass klare und konsistente\nBeweise für eine Verletzung vorlägen. Konkret bedeute dies gemäss Artikel 6 EMRK, dass\nBeweise vorliegen müssten, die keinen vernünftigen Zweifel an einer Zuwiderhandlung zuliessen. Mit den im Antrag aufgeführten Beweisen und Begründungen genüge das Sekretariat\ndiesen Anforderungen nicht. Das Sekretariat führe aus, dass insbesondere für den Nachweis\naufeinander abgestimmter Verhaltensweisen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge und der volle Beweis nicht erbracht werden müsse. Dies werde bestritten und stehe zudem im Widerspruch zum Beweismass des Vollbeweises, welches die WEKO\nkürzlich in Sachen Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau, somit\nin einem sanktionsbedrohten Fall, angewendet habe. 349\n851. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Sekretariat in der von American bemängelten Passage einzig die Rechtsprechung der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (nachfolgend:\nREKO/WEF) anführt. Nachfolgend präzisiert das Sekretariat die Frage des Beweismasses\nhinsichtlich sanktionsbedrohter Tatbestände. Des Weiteren kann auf die Ausführungen in\nRandziffer 815 verwiesen werden.\n\n348 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n349 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}