{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 66\nein regelmässiger Informationsaustausch noch die automatische Kenntnis aller [damit im Zusammenhang stehenden Informationen] unterstellt werden. 344\n839. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 836 ff. verwiesen werden.\n840. […]\n841. […]\n842. Alitalia macht geltend, dass 2003 verschiedene Luftverkehrsunternehmen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg sogenannte Kriegsrisikozuschläge eingeführt hätten. Alitalia\nhabe zu diesem Zeitpunkt kaum noch Cargo-Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere nicht auf\nden Strecken, welche im Rahmen dieser Untersuchung in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission fallen. Im Antrag würden jene Unternehmen aufgeführt, die betreffend Kriegsrisikozuschläge miteinander in Kontakt gestanden hätten. Alitalia gehöre nicht zu diesen Unternehmen. Darüber hinaus habe Alitalia auch nicht am Treffen […] teilgenommen. Mithin werde\nbestritten, dass Alitalia regelmässig Informationen ausgetauscht und Abmachungen in Bezug\nauf Kriegsrisikozuschläge getroffen habe. Alitalia könne wiederum lediglich aufgrund ihrer\n[Verbindungen mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] weder ein regelmässiger Informationsaustausch noch die automatische Kenntnis aller [damit in Zusammenhang stehenden Informationen] unterstellt werden. 345\n843. Zu den Ausführungen von Alitalia kann zunächst festgehalten werden, dass das Ausmass ihrer Tätigkeiten im Bereich Luftfracht für die Teilnahme an den Kontakten unerheblich\nist (vgl. Rz 1123). Sodann kann zur Teilnahme an den Kontakten im Rahmen [der Verbindungen mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] wiederum auf die Ausführungen in den Randziffern 836 ff. verwiesen werden.\n844. Betreffend Frachtraten führt Alitalia aus, dass sich die Hinweise, welche allenfalls für\nKontakte von Alitalia mit anderen Luftfrachtunternehmen sprechen würden, nur auf das Ausland […] beziehen würden. Das Sekretariat scheine aufgrund dieser Auslandkontakte automatisch darauf zu schliessen, dass sie Auswirkungen in der Schweiz zeitigten. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, solche Auswirkungen seien vom Sekretariat nicht nachgewiesen worden. Folglich sei die Wettbewerbskommission auch nicht für deren Beurteilung zuständig. Insofern werde bestritten, dass Alitalia betreffend Frachtraten an regelmässigem Informationsaustausch sowie an Abmachungen beteiligt gewesen sei. 346\n845. Hierzu kann auf die die Ausführungen in den Randziffern 800 f. verwiesen werden.\n846. Alitalia macht geltend, dass gemäss Sekretariat für Juli 2005 Kontakte zwischen Alitalia\nund anderen Luftverkehrsunternehmen betreffend die Kommissionierung von Zuschlägen\nnachgewiesen werden könnten. […] Abgesehen davon werde der als erstellt erachtete Sachverhalt insoweit bestritten, als Alitalia die Beteiligung an regelmässigem Informationsaustausch und Abmachungen über die Kommissionierung von Zuschlägen unterstellt würde. Dass\ndie Beteiligung von Alitalia von November 2003 bis Juli 2005 gedauert haben soll, sei nach\ndem Gesagten unverständlich. Die [Verbindungen mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] und die Auflistung in [dem damit zusammenhängenden E-Mail-Austasuch] per se genügten nicht, um Alitalia regelmässigen Informationsaustausch und Absprachen zu unterstellen. 347\n847. Im Gegensatz zur Ansicht von Alitalia genügt eine [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] und vor allem eine Auflistung [in dem damit zusammenhängenden E-Mail-\n\n344 Vgl. act. [...].\n\n345 Vgl. act. [...].\n\n346 Vgl. act. [...].\n\n347 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 67\nAustasuch] sehr wohl per se für eine Teilnahme an einem regelmässigen Informationsaustausch (vgl. Rz 804).\n\n"}