{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.11.4 Stellungnahme Alitalia\n833. Alitalia führt im Zusammenhang mit dem Beweismass aus, dass bei einem einzelnen\nEntscheid des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem ausdrücklich kein Vollbeweis verlangt\nworden sei, kaum von «bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung» gesprochen werden könne. Vielmehr würden sich grosse Teile der Lehre für den strikten Beweis aussprechen,\nwas angesichts der möglichen drakonischen Sanktionen durchaus Sinn mache. In diesem Zusammenhang sei ZIRLICK/TAGMANN beizupflichten, wenn sie dafür plädierten, dass bei sanktionsbedrohten Tatbeständen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweismass im Strafrecht der Vollbeweis verlangt werden solle. 342\n834. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 813 verwiesen werden.\n835. Alitalia macht geltend, dass der vom Sekretariat als erstellt erachtete Sachverhalt in Bezug auf Alitalia auf ungenügenden Beweisen gründe. Im Wesentlichen werde Alitalia nur aufgrund ihrer [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] unterstellt, dass sie betreffend verschiedener Zuschläge regelmässig Informationen ausgetauscht und Abmachungen getroffen habe. Mehrmals würden blosse Kontakte, die im Rahmen [dieser Verbindungen]\nstattgefunden hätten […] oder der Umstand, dass ein Angestellter von Alitalia im E-Mail-Ver-\nteiler gewesen sei, als Beweis angeführt. Aus den Ausführungen des Sekretariates dränge\nsich auch der Eindruck auf, [die Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] sei\nals Plattform für die Besprechung von Zuschlägen geschaffen worden, was aber nicht zutreffe.\n[…] In Anbetracht der geringen Luftfrachttätigkeit sowie aus der geringen Anzahl der gegenüber Alitalia als Beweis angerufenen Dokumente erhelle, dass Alitalia im Vergleich zu anderen\nvon der Untersuchung betroffenen Luftfrachtunternehmen eine völlig untergeordnete Rolle gespielt habe. Durch die jeweilige Zusammenfassung des als erstellt erachteten Sachverhalts\nverwische das Sekretariat die Relationen. Dies sei insofern von grosser Bedeutung, als im\nRahmen der Erwägungen auf einen pauschalisierten, verschwommenen Sachverhalt abgestellt werde und dadurch die Stellung der Alitalia auf dem Markt und die Tatsache, dass kaum\nHinweise für die behauptete Beteiligung bestünden, unter den Teppich gewischt werde. Die\ntabellarische Visualisierung der an den Kontakten beteiligten Unternehmen verstärke diese\nWirkung zusätzlich. 343\n836. Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass zwischen Sachverhalts- und\nRechtsfragen zu unterscheiden ist. Die Ausführungen von Alitalia beziehen sich im Wesentlichen auf Rechtsfragen. Nämlich, ob die festgestellten Kontakte zur Teilnahme an einer Abrede\ngenügen. In dieser Hinsicht ist etwa unbestritten, dass Alitalia [in Verbindung mit den anderen\nLuftverkehrsunternehmen] war. Ob diese bewiesene [Verbindung] und den damit im Zusammenhang stehenden Kontakten, deren Vorhandensein von Alitalia auch nicht bestritten werden, […] eine Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Verhalten (gemäss LVA oder KG)\ndarstellen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Abschnitt B.3). Im Übrigen ist auf die Ausführungen in\nRandziffer 827 zu verweisen.\n837. […]\n838. Zu Treibstoffzuschlägen führt Alitalia aus, dass nur vereinzelt Hinweise auf Kontakte von\nAlitalia mit anderen Luftverkehrsunternehmen bestünden. Von Regelmässigkeit könne bei dieser Beweislage keine Rede sein. Deshalb bestreitet Alitalia, dass sie regelmässig Informationen ausgetauscht und Abmachungen betreffend Treibstoffzuschläge getroffen habe. Alitalia\nkönne lediglich aufgrund ihrer [Verbindung mit den anderen Luftvekrehrsunternehmen] weder\n\n342 Vgl. act. [...].\n\n343 Vgl. act. [...].\n\n"}