{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n333 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n334 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n335 Vgl. act. [...].\n\n336 Urteil des EuGH vom 14.7.1972 C-48/69 Imperial Chemical Industries Ltd./Kommission, Slg. 1972\n\n00619 Rz .\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 64\nAgenten im Fall von South African tatsächlich im Auftrag von South African gehandelt hätten\nund South African auf die angeblichen Tarifabsprachen überhaupt irgendeinen Einfluss gehabt\nhabe. Zudem sei der Verkaufsagent von South African offenbar nicht nur für sie tätig gewesen,\nsondern auch für andere Luftfahrtunternehmen. South African habe ihre Preise unabhängig\nfestgelegt. Schliesslich habe sich South African (meistens) passiv und ohne aktive Beteiligung\nverhalten. 337\n827. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass South African unbestrittenermassen [zu den in\nVerbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen zählte]. […]\n828. An der Verantwortlichkeit für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung ändert überdies auch das Vorbringen von South African nichts, wonach South African ihre Preise unabhängig festgelegt habe. Denn South African distanzierte sich vom Informationsaustausch […]\nnicht. Damit hat South African am Informationsaustausch teilgenommen.\n829. Gemäss South African seien die zur Diskussion stehenden Informationen/Daten durch\ndie einzelnen Luftfahrtunternehmen regelmässig beziehungsweise in den meisten Fällen 338\nbereits vor der Mitteilung [an die anderen Luftverkehrsunternehmen] öffentlich zugänglich gemacht worden. Es fehle daher gemäss Literatur bereits am Kriterium der Vertraulichkeit und\nder Aktualität, zumal aufgrund des Austausches von bereits veröffentlichten Daten kein kartellrechtswidriges Verhalten vorliegen könne. Zudem könne nicht von homogenen Dienstleistungen ausgegangen werden, da verschiedene, variierende Zuschläge sowie ein unterschiedlicher Adressatenkreis der Informationen zur Diskussion stünden und die Zuschläge nur einen\ngeringen Anteil am Gesamtpreis ausmachen würden. Zudem seien die Reaktionen der jeweiligen Luftverkehrsunternehmen unterschiedlich ausgefallen. Von einem einheitlichen Vorgehen könne in diesem Kontext nicht die Rede sein. 339\n830. Zum Argument der Bereitstellung von öffentlich bekannten Informationen ist zu sagen,\ndass selbst in diesem Fall eine Beteiligung am Informationsaustausch bestehen würde. Selbst\nwenn die fraglichen Informationen von South African öffentlich bekannt gewesen sein sollten,\ngelangte South African an sensible Informationen anderer Luftverkehrsunternehmen. Weiter\nkann wiederum auf die europäische Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung verwiesen werden (vgl. Rz 1157). Nicht entscheidend ist\nsodann, wie die Reaktionen der einzelnen Luftverkehrsunternehmen jeweils ausfielen. Denn\nbei einer Abrede, welche über längere Zeit andauert, können im Laufe der Zeit nicht nur die\nTeilnehmer ändern, es kann auch sein, dass diese Teilnehmer unterschiedlich stark engagiert\nsind oder unterschiedliche Rollen einnehmen. 340\n831. South African bringt zur Sachverhaltsfeststellung vor, dass die im Antrag genannten\nKontakte und Beweismittel keine rechtswidrigen Handlungen von South African nachweisen\nwürden. Zudem geht South African davon aus, dass sogar die Kontakte teilweise nicht rechtsgenüglich nachgewiesen seien. Weiter bringt South African vor, dass South African hinsichtlich\ngewisser, an den Kontakten beteiligter Luftverkehrsunternehmen nicht in Wettbewerb gestanden sei. 341\n832. Dazu ist festzuhalten, dass sich South African selber im Wesentlichen auf dieselben Beweismittel, wie sie im Antrag genannt werden, stützt. South African nimmt dabei aber eine\nandere Würdigung vor als das Sekretariat. Dem Vorbringen, dass gewisse Luftverkehrsunternehmen keine Konkurrenz von South African gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Erstens\nführt South African dieses Vorbringen nicht weiter aus. Zweitens verlangt Artikel 5 Absatz 3\n\n337 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n338 Vgl. act. [...].\n\n339 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n340 Vgl. RPW 2013/2, 154 Rz 75, Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spediti-\n\nonsbereich.\n341 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 65\nKG nur, dass die Unternehmen der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Eine\ngleichzeitige Tätigkeit auf dem gleichen relevanten Markt ist keine notwendige Bedingung für\neine unzulässige Wettbewerbsabrede.\n\n"}