{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.11.3 Stellungnahme South African\n820. South African weist darauf hin, dass die Eröffnung des Verfahrens sowie die Auswahl\nder Verfügungsadressaten/Parteien offensichtlich nicht nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt und damit willkürlich sei. Anders sei nicht zu erklären, dass andere Luftverkehrsunternehmen […] keine Verfügungsadressaten im vorliegenden Verfahren seien, obwohl auch diese\noffenkundig am angeblichen Informationsaustausch beteiligt gewesen seien. Die Wettbewerbsbehörden verletzten damit den Untersuchungsgrundsatz und würden gegen die Beweiswürdigungsregeln verstossen. 332\n821. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen werden. Eine Verletzung\ndes Untersuchungsgrundsatzes ist damit nicht gegeben. Die Beweiswürdigungsregeln sind in\ndiesem Zusammenhang nicht relevant.\n822. South African führt aus, dass gemäss Sekretariat der Indizienbeweis zulässig sein solle\nund das Beweismass herabgesetzt sei. Dies treffe nicht zu. Für den Nachweis des Vorliegens\neiner Wettbewerbsbeschränkung, welche mit direkten Sanktionen bedroht sei, müsse daher\nin Anlehnung an den Beweismassstab im Strafrecht grundsätzlich ein Vollbeweis erbracht werden. Die Wettbewerbsbehörden dürften daher eine Tatsache erst als erwiesen betrachten,\nwenn sie von deren Vorhandensein dergestalt überzeugt seien, dass das Gegenteil unwahrscheinlich erscheine, wobei bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht genüge. Zudem\nseien auch die grundlegenden Prinzipien des strafrechtlichen Verfahrens einzuhalten. Dazu\n\n328 Vgl. act. [...].\n\n329 Vgl. beispielsweise Urteil des BGer 1P.407/2006 vom 9.1.2007, E 3.2.\n\n330 Vgl. act. [...].\n\n331 Vgl. act. [...].\n\n332 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 63\ngehörten unter anderem auch die Unschuldsvermutung sowie der Grundsatz «in dubio pro\nreo». Dabei hätten die Behörden nicht nur nach be-, sondern auch nach entlastendem Material\nzu suchen und dieses ebenfalls in die Beweiswürdigung einfliessen zu lassen. 333\n823. Zur Zulässigkeit des Indizienbeweises ist darauf hinzuweisen, dass es hierbei um die\nFrage der Art der Beweisführung geht. Es geht nicht um die Beweiswürdigung beziehungsweise das Beweismass. Die Beweisführung mittels Indizien ist sowohl nach kartellrechtlicher\nwie auch nach ständiger strafrechtlicher Praxis ohne Weiteres zulässig (vgl. Rz 187). Hinsichtlich des relevanten Beweismasses beziehungsweise des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann\nauf die Ausführungen in den Randziffern 813 bis 815 verwiesen werden. Im Übrigen ist unbestritten, dass das Sekretariat allfällige entlastende Argumente und Beweise in der gleichen Art\nund Weise wie belastende Argumente und Beweise zu untersuchen hat. Dieser Pflicht ist das\nSekretariat vorliegend denn auch nachgekommen.\n824. South African bringt zudem vor, dass im Kartellverwaltungsverfahren der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung gelte. Danach werde von den Behörden verlangt, dass sie sich unvoreingenommen und ohne Bindung an Beweisregeln davon überzeugten, ob sich die behaupteten Tatsachen wirklich so zugetragen hätten oder nicht. Der Antrag stütze sich primär und\nteilweise auch nur auf einzelne, subjektive Angaben derjenigen Parteien, welche eine Selbstanzeige eingereicht hätten, sowie auf deren umfangreichen eingereichten Unterlagen (diverse\nE-Mails, Sitzungsprotokolle etc.). Objektive Beweise wie etwa eine explizite, schriftlich abgefasste Vereinbarung, welche ein bewusstes und gewolltes wettbewerbswidriges Zusammenwirken der Parteien belegen würde, existierten nicht. Belastende Schlussfolgerungen im Antrag, welche sich, wenn überhaupt, lediglich auf eine einzige Aussage eines einzigen Selbstanzeigers stützten, sich aber durch keine weiteren Beweise belegen liessen, erwiesen sich\nvon vornherein als untauglich, zumal eine einzige, ungeprüfte Behauptung den beweismässigen Anforderungen an den Nachweis einer angeblichen Wettbewerbsbeschränkung nicht genügen könne. Zudem seien die Aussagen in den Selbstanzeigeprotokollen kritisch zu hinterfragen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Protokollaussagen wegen mangelndem Erinnerungsvermögen über weite Strecken ungenau, unklar oder verfälscht sein dürften. Ohne\nÜberprüfung der von den Selbstanzeigen stammenden Informationen verletze der Antrag auch\ndie Untersuchungsmaxime. 334\n825. Dazu ist festzuhalten, dass Aussagen beziehungsweise Angaben im Rahmen einer\nSelbstanzeige ohne Weiteres Beweismittel darstellen. Der Antrag nimmt eine freie Beweiswürdigung dieser Beweismittel vor. Die Angaben im Rahmen der Selbstanzeigen werden von den\neingereichten Urkunden gestützt. Es liegen keine Beweismittel vor, welche die Angaben in den\nSelbstanzeigen entkräften würden. Die vorliegenden Beweismittel stellen «objektive Beweise»\ndar. So ist darauf hinzuweisen, dass South African selber zweifelsfreie Schlussfolgerungen\naus dem «umfangreichen zur Verfügung stehenden Datenmaterial» betreffend die Rolle von\n[...] zieht. 335 Eine explizite, schriftlich abgefasste Vereinbarung ist nicht nötig. Wie bereits erwähnt, ist die Beweisführung auch mittels Indizien möglich. Der Antrag stützt sich auch nicht\nauf eine einzige Aussage eines einzigen Selbstanzeigers ab. Vielmehr berücksichtigt der Antrag alle vorliegenden Beweismittel als Ganzes. Im Übrigen muss ohnehin kein Vertragswerk\nim eigentlichen Sinne vorliegen. Es genügt, wenn bewusst eine praktische Zusammenarbeit\nan die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs tritt. 336\n826. South African bringt vor, dass die ins Recht gelegte Korrespondenz in Bezug auf South\nAfrican über ihren Verkaufsagenten erfolgt sei. Es sei weder belegt noch nachgewiesen, dass\ndie Verkaufsagenten nicht doch eigenmächtig gehandelt hätten. Es sei nicht erstellt, dass die\n\n"}