{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.11.2 Stellungnahme Atlas (Polar)\n812. Polar bringt vor, dass im Kartellrecht das Beweismass des Vollbeweises gelte. Der Antrag erfülle dieses Beweismass nicht. Zwar könnte hinsichtlich gewisser ökonomischer Zusammenhänge ein tieferes Beweismass gelten. Darunter fielen jedoch nicht Tatsachen, mit denen\nein spezifisches Verhalten bewiesen werden soll. In dieser Hinsicht dürfe die Frage, welches\nBeweismass anwendbar sei, nicht mit jener nach der Zulässigkeit von Indizienbeweisen verwechselt werden. Ausserdem gelte für die Frage, ob ein Beweis als erbracht anzusehen sei,\nstets die Regel «in dubio pro reo». 325\n813. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 190 zu verweisen.\n814. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum rechtskräftigen Nachweis der\nSchuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.\nAls Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei\nobjektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich\nder Sachverhalt so verwirklicht hat. 326 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt als Beweiswürdigungsregel somit stets den Vollbeweis. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung in\nSachen «Publigroupe» ist dieser aber nicht in jedem Fall zu erbringen. Mithin kann den Ausführungen von Polar, wonach für die Frage, ob ein Beweis als erbracht anzusehen sei, stets\ndie Regel «in dubio pro reo» gelte, nicht gefolgt werden.\n815. Nichts anderes ergibt sich aus dem Antrag des Sekretariats. Der Antrag stützt sich auf\ndie einschlägige Rechtsprechung. Aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt\nunzweifelhaft, dass das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur für\nsolche Sachumstände gilt, deren Erstellung mittels Vollbeweises aufgrund der Natur der Sache – wie dies namentlich bei ökonomischen Erkenntnissen und hypothetischen Entwicklungen und Situationen regelmässig der Fall ist – gar nicht erst möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist. Der Antrag richtet sich nach diesen Vorgaben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,\ndass zwischen Beweislast und –würdigung sowie den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen\nzu unterscheiden ist. Allfällige Unschärfen bei den Rechtsbegriffen unterliegen den Regeln der\nGesetzesinterpretation. Der Grundsatz «in dubio pro reo» hat dort keine Bedeutung. 327\n816. Polar bringt vor, dass die überwiegende Mehrheit der Bonusmeldungen nebst den im\nVerfahren involvierten [Luftverkehrsunternehmen] regelmässig diverse weitere Luftfrachtunternehmen erwähne […]. Daher sei das Sekretariat verpflichtet gewesen, [all diese\n\n324 Vgl. act. [...].\n\n325 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n326 Vgl. BGE 124 IV 86, E. 2a.\n\n327 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 126 E. 8.3.1, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 62\nLuftverkehrsunternehmen] in das vorliegende Verfahren einzubeziehen und den dargelegten\nInformationsaustausch […] weiter zu untersuchen. Demgegenüber habe das Sekretariat seine\nUntersuchung willkürlich auf Polar ausgedehnt. Somit verletze der Verfügungsentwurf das\nRechtmässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzip. 328\n817. Zur Frage der Verfahrensbeteiligung der verschiedenen [Luftverkehrsunternehmen] gilt\nes anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht; ein Gesetzesverstoss ist somit auch dann\nzu ahnden, wenn die Behörde dies in einem anderen Fall unterlassen hat. 329\n818. Polar bringt im Rahmen der Anhörung von [...] vor, dass ein Mitarbeiter von [...] im Rahmen eines amerikanischen Zivilverfahrens (in welchem Polar Air Cargo, Inc., beteiligt sei) unter\nEid habe aussagen müssen. Dazu könne gesagt werden, dass der Mitarbeiter unter Eid und\nim Kreuzverhör ausgesagt habe, er könne sich nicht an irgendwelche Absprachen zwischen\nPolar und [...] erinnern und sodann ausgesagt habe, er könne sich nicht an irgendwelche Kommunikation zwischen Polar-Mitarbeitern und [...]-Mitarbeitern erinnern, die bezüglich Treibstoffzuschlägen oder Frachtzuschlägen oder sonst irgendwelchen Zuschlägen stattgefunden\nhätte. Mit anderen Worten, er könne sich an keinerlei Kommunikation erinnern zwischen Polar\nund [...] bezüglich der vorliegend relevanten Sachverhalte. 330\n819. Dazu kann auf die vorliegenden Beweismittel im Rahmen des festgestellten Sachverhalts (Abschnitt A.4) und die Entgegnung von [...] 331, dass die Kommunikation zwischen Polar\nund [...] belegt sei, verwiesen werden. Daran ändert auch nichts, wenn mehrere Jahre später\nbestimmte Mitarbeiter von [...] nicht mehr an diese Kommunikation erinnern können. Daher\nerübrigt sich zum heutigen Zeitpunkt auch, bestimmte Mitarbeiter nochmals zu befragen. Denn\nselbst wenn sich diese heute nicht mehr an die Kommunikation erinnern könnten, würde dies\ndie ursprünglichen Aussagen von [...] nicht entkräften.\n\n"}