{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 60\nLuftverkehrsunternehmen widerspiegelt. Dies geht denn auch in die Sanktionsbemessung ein\n(vgl. Rz 1723 und Rz 1735 f.).\n798. […]\n799. Betreffend Frachtraten macht Korean geltend, dass sich die Erhebungen der WEKO hinsichtlich vermeintlicher Abreden zu Frachtraten ausschliesslich auf Vorgänge ausserhalb der\nSchweiz fokussieren würden. Es werde nicht substantiiert dargelegt, ob und inwieweit Frachtraten in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und dem Ausland abgesprochen worden\nseien. […]\n800. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zunächst darum geht, zu zeigen, ob bestimmte Kontakte stattgefunden haben. […]\nOhne umfassende Abklärung und Darstellung des Sachverhalts kann die Frage nicht beantwortet werden, ob sich die festgestellten Kontakte auch auf die Schweiz auswirkten. Soweit\ndie fehlende Auswirkung dazu führt, dass die fraglichen Sachverhalte nicht in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes beziehungsweise in die Zuständigkeit der schweizerischen Wettbewerbsbehörden fallen, versteht es sich von selbst, dass diese nicht weiter geprüft werden.\nEs wäre jedoch abwegig, zu verlangen, dass die Wettbewerbsbehörden zunächst die Auswirkung feststellen müssten, bevor sie die für die Auswirkung ursächlichen Kontakte abklären\ndürften.\n801. Der Auffassung, dass Kontakte im Ausland keine Auswirkungen in der Schweiz gehabt\nhätten kann auch nicht gefolgt werden, weil im Ausland stattfindende Kontakte Strecken in die\nSchweiz sehr wohl betreffen können. […]\n802. […] Nicht entscheidend dabei ist das betriebswirtschaftliche Interesse eines Luftverkehrsunternehmens an einer bestimmten Strecke. […]\n803. […] Dies bedeute aber, dass Korean den Informationsaustausch zwischen den Konkurrenten, abgesehen von wenigen Ausnahmen, lediglich zur Kenntnis genommen und nicht zu\nbeeinflussen versucht habe.\n804. Dazu ist anzumerken, dass entsprechend dem festgestellten Sachverhalt nicht davon\nauszugehen ist, dass Korean den Informationsaustausch in irgendeiner Weise beeinflusst hat\nbeziehungsweise zu beeinflussen versucht hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es nicht\nentscheidend ist, inwiefern Korean […] den Informationsaustausch zu beeinflussen versucht\nhat. […] Denn nach ständiger europäischer Rechtsprechung ist die Tatsache, dass sich ein\nUnternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand nicht beugt, nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert\nhat. Selbst wenn man annimmt, dass das Marktverhalten eines Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine\nwettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung (vgl. Rz 1157). Dementsprechend ist eine aktive Beeinflussung für die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit gar nicht erforderlich.\n805. […]\n806. […] Es ist den schweizerischen Wettbewerbsbehörden dabei nicht verwehrt, internationale Sachverhalte abzuklären. Bereits an dieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die schweizerischen Wettbewerbsbehörden bei Strecken zwischen EU-\nMitgliedstaaten und Drittstaaten nicht zuständig sind (vgl. Abschnitt B.1.2.1).\n807. […]\n808. Dieser Ansicht von Korean ist zu widersprechen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass\ndie Luftverkehrsunternehmen Kontakte in Bezug auf Frachtraten betreffend […] die Schweiz\nhatten.\n809. […]\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 61\n810. Korean bringt vor, dass die zusammenfassenden Schlussfolgerungen die Intensität und\nMassgeblichkeit der einzelnen Beiträge der Luftverkehrsunternehmen nicht reflektierten. Seitens Korean seien niemals Vorkehrungen in Bezug auf die Kommissionierung von Zuschlägen\ngetroffen worden. Der Informationsaustausch sei ausschliesslich, und wenn überhaupt, im\nRahmen des Informationsflusses via [die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen]\nerfolgt und habe sich [auf den vorliegend relevanten Strecken] an der «follow the national carrier» Strategie orientiert. 324\n811. Dazu ist anzumerken, dass entsprechend dem festgestellten Sachverhalt nicht davon\nauszugehen ist, dass Korean sich proaktiv engagiert hat […]. Indes ist für die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit aber auch gar kein proaktives Engagement erforderlich (vgl. Rz\n804). Somit bleibt die Beteiligung von Korean am Informationsaustausch erstellt.\n\n"}