{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.6.2 Schlussfolgerung rechtserheblicher Sachverhalt Kriegsrisikozuschläge\n578. Die Darstellung der Kontakte zu Kriegsrisikozuschlägen basiert auf Selbstanzeigen, auf\nE-Mails, auf Sitzungsprotokollen, auf Notizen, auf Medienmitteilungen, auf Informationsschreiben und weiteren Dokumenten wie beispielsweise Auflistung von Telefonanrufen oder Präsentationsunterlagen. In Bezug auf diese Quellen kann festgehalten werden, dass die darin enthaltenen Informationen konsistent miteinander und widerspruchsfrei sind. Daher können die\ndargestellten Kontakte als erwiesen angesehen werden.\n579. Für die nachfolgende rechtliche Beurteilung ist somit zusammengefasst von folgendem\nerstellten Sachverhalt auszugehen: Im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen fanden\nKontakte zwischen verschiedenen Luftverkehrsunternehmen statt. Diese Kontakte bestanden\nim Zeitraum Ende Januar 2003 bis Anfang April 2003.\n580. Mit den Kontakten erfolgten ein regelmässiger Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich Kriegsrisikozuschläge. Insbesondere betrafen die Kontakte die Einführung von\nKriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehungsweise den Betrag von Kriegsrisikozuschlägen\nsowie die Aufhebung von Kriegsrisikozuschlägen.\n581. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden im Rahmen von telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand […] ein\nSystem für einen geordneten Informationsaustausch. [Systematisch sammelten und verbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen im Rahmen dieses Systems Informationen über Kriegsrisikozuschläge.]\n582. […]\n583. In räumlicher Hinsicht fanden die Kontakte [im Zusammenhang mit Strecken zwischen\nder Schweiz und folgenden Ländern statt: USA, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan\nund Vietnam.]\n584. An den Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt:\nTabelle 8: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen beteiligt waren\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\nKorean\n\nSouth African\n\nAlitalia\nAmerican\n\nUnited\nSingapore\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 55\nA.4.7 Zollabfertigungszuschläge für die USA 321\n[…]\n\nA.4.7.1 Schlussfolgerung rechtserheblicher Sachverhalt Zollabfertigungszuschläge\nfür die USA\n613. Die Darstellung der Kontakte zu Zollabfertigungszuschlägen für die USA basiert auf\nSelbstanzeigen, auf E-Mails, Sitzungsprotokollen, auf Medienmitteilungen, auf Informationsschreiben und weiteren Dokumenten wie beispielsweise Auflistung von Telefonanrufen oder\nPräsentationsunterlagen. In Bezug auf diese Quellen kann festgehalten werden, dass die darin\nenthaltenen Informationen konsistent miteinander und widerspruchsfrei sind. Daher können\ndie dargestellten Kontakte als erwiesen angesehen werden.\n614. Für die nachfolgende rechtliche Beurteilung ist somit zusammengefasst von folgendem\nerstellten Sachverhalt auszugehen. Im Zusammenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die\n[Strecke zwischen der Schweiz und] USA fanden Kontakte zwischen verschiedenen Luftverkehrsunternehmen statt. Zwischen den Luftverkehrsunternehmen [...] und [...] bestanden diese\nKontakte nachweislich von April 2003 bis Juli 2004. Zwischen [...] und Polar fand ein Kontakt\nim Juli 2004 statt.\n615. Mit den Kontakten erfolgten ein Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich\nZollabfertigungszuschlägen für die USA. In Bezug auf die Luftverkehrsunternehmen […] und\n[...] erfolgte der Informationsaustausch gar regelmässig […]. Insbesondere betrafen die Kontakte die Einführung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA, die Höhe beziehungsweise\nden Betrag dieser Zuschläge sowie den Zeitpunkt.\n616. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen geschahen im Rahmen von telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt. […]\n617. In räumlicher Hinsicht fanden die Kontakte in [Bezug auf die Strecke zwischen der\nSchweiz und USA statt], weil es sich um Zollabfertigungszuschläge für die USA handelt.\n618. An den Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA waren\nfolgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt:\nTabelle 9: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA beteiligt waren\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\n\nPolar\n\nA.4.8 Frachtraten\n[…]\n\nA.4.8.1 Lokale Kontakte\n[…]\n\n321 Für die Zollabfertigungszuschläge gibt es viele Begriffe: US-Customs Fee, AAMS (Air Automated\n\nManifest System) Fee, House Air Waybill Fee, Advances Electronic Cargo Charge, NCTS (New Customs Transit System) (vgl. act. [...]; act. [...]).\n\n"}