{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.3 Wesentliche Methoden und Struktur der Kontakte\n207. Aufgrund der im Rahmen der Selbstanzeigen gemachten Angaben kann festgestellt werden, dass verschiedene Unternehmen spätestens ab dem Jahr 2000 bis ins Jahr 2006 Gespräche geführt und Kontakte unterhalten haben, die verschiedene Zuschläge für Lufttransportdienstleistungen betreffen. 301 Gewisse Kontakte fanden bereits im Jahr 1999 statt. 302 Einzelne Selbstanzeigerinnen gaben zudem an, dass die Kontakte vereinzelt bis anfangs 2006\nandauerten. 303 Entsprechend den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Angaben\nder Selbstanzeigerinnen, kann es als erwiesen angesehen werden, dass alle am Verfahren\nbeteiligten Parteien zumindest während des Zeitraums von Anfang 2000 bis Ende 2005 Kontakte mit anderen Luftverkehrsunternehmen hatten. 304\n208. […] Es ist daher davon auszugehen, dass [die Abreden die Strecken zwischen der\nSchweiz und folgenden Ländern betrafen: USA, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan\nund Vietnam.]\n209. Im Folgenden werden die Kontakte zwischen den Wettbewerbern beschrieben. Es handelt sich dabei um Kontakte in Bezug auf Treibstoffzuschläge (fuel surcharges), […] auf Kriegsrisikozuschläge (war risk surcharges), auf Zollabfertigungszuschläge (customs clearance\nsurcharges), auf Frachtraten und auf die Kommissionierung von Zuschlägen (commissioning\nof surcharges). Die Gliederung folgt diesen Kategorien von Kontakten.\n\nA.4.4 Treibstoffzuschläge\n\nA.4.4.1 Einleitung\n210. Nach Angaben von [...] hätten die meisten Luftfrachtunternehmen im Dezember 1999\ngleichzeitig per Februar 2000 Treibstoffzuschläge pro Kilogramm Fracht eingeführt. Diese Zuschläge basierten auf einem Treibstoffindex: je nach Schwellenwert («trigger point»), den die\nTreibstoffpreise erreichten, wurde ein Treibstoffzuschlag in vorbestimmter Höhe verrechnet. 305\nDie Treibstoffzuschläge und –indices der Luftverkehrsunternehmen knüpften an den\n\n301 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...].\n\n302 Vgl. act. [...]; act. [...].\n\n303 Vgl. act. [...]; act. [...], act. [...].\n\n304 Vgl. zudem act. [...]; act. [...]; act. [...].\n\n305 Vgl. act. [...]; act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 51\nPreisindex von IATA an. 306 Allerdings veröffentlichte IATA ihren Preisindex nie, weil verschiedene Bundesbehörden diesen Preisindex nicht genehmigten (insbesondere das United States\nDepartment of Transportation). 307\n211. Ein Indexmechanismus für Treibstoffzuschläge kann beispielsweise folgendermassen\naussehen: 308 Die Höhe des Treibstoffzuschlages richtet sich nach dem Treibstoffpreisindex.\nDieser Treibstoffpreisindex basiert auf den wöchentlichen Preisen für Flugbenzin auf den fünf\nSpotmärkten Rotterdam, Singapur, USA Westküste, USA Ostküste und dem Golf. Dann wird\nder aktuelle Preis mit dem Basispreis von 0.5335 amerikanischen Dollar pro amerikanische\nGallone (Index = 100) verglichen. Entsprechend diesem Vergleich erfolgt die Einführung, Erhöhung, Reduktion oder Aufhebung von Treibstoffzuschlägen gemäss Tabelle 5. Sobald der\nTreibstoffpreisindex einen dieser Schwellenwerte durchquert und auf der neuen Höhe für mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen bleibt, wird der Treibstoffzuschlag angepasst.\nTabelle 5: Beispiel Treibstoffindex für Treibstoffzuschläge\n\n212. Teilweise bezeichneten die Luftverkehrsunternehmen die verschiedenen Beträge gemäss Indexwerten auch als Stufe («level»). Beispielsweise sprechen Luftverkehrsunternehmen bei einer Erhöhung in den Treibstoffzuschlägen von einem Schritt auf die nächst höhere\nStufe.\n213. Unterschiede bei den Treibstoffzuschlägen bestanden [auf allen fünf vorliegend relevanten Strecken] in der Berücksichtigung von Kurz- und Langstrecken: Einige Unternehmen wendeten unabhängig von der Strecke immer den gleichen Treibstoffzuschlag an. Andere Unternehmen berücksichtigten bei der Höhe der Treibstoffzuschläge die Unterscheidung zwischen\nKurz- und Langstrecken. 309\n214. Bei der Bekanntgabe von Erhöhungen der Treibstoffzuschläge ging es nach Angaben\nvon [...] jeweils um Image- und Marketingaspekte. 310 Eine Möglichkeit sei es gewesen, jeweils\ndem Heimluftverkehrsunternehmen («home carrier») oder einem grossen Luftfrachtunternehmen zu folgen («follow the national carrier or main competitor»). 311 Dies habe jedoch nicht auf\neiner Abstimmung zwischen den Unternehmen beruht. 312\n\n306 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...].\n\n307 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...].\n\n308 Vgl. act. [...]; act. [...]; vgl. auch act. [...]; vgl. auch act. [...]; vgl. auch act. [...].\n\n309 Vgl. act. [...]; act. [...].\n\n310 Vgl. act. [...].\n\n311 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...].\n\n312 Vgl. act. [...].\n\n"}