{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n287 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act.\n\n[...]; act. [...]; act. [...].\n288 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.\n\n5.1, <http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/studien/index.html?lang=de> (17.7.2011).\n289 Vgl. Der Luftfrachtbrief oder «air waybill» ist das Beförderungspapier im Luftverkehr (HANS-HELMUT\n\nGRANDJOT, Leitfaden Luftfracht – Ein Lehr- und Handbuch, 2. Auflage 2002, (zit. GRANDJOT, Leitfaden\nLuftfracht), 140 Ziff. 7.3.1).\n290 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...];\n\nact. [...]; act. [...]; act. [...].\n291 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 49\npro-Kilogramm-Basis richtet sich nach dem tatsächlichen Gewicht («actual weight») oder dem\nanzurechnenden Gewicht («chargeable weight») gemäss einer Formel, welche das Volumen\nvon Fracht mit geringer Dichte berücksichtigt. Diese Raten werden üblicherweise mit den Speditionen für eine Verkehrssaison von sechs Monaten oder auf einer ad hoc-Basis ausgehandelt. Nur in Ausnahmefällen verhandeln die Luftfrachtunternehmen die Frachtraten direkt mit\nder verladenden Wirtschaft.\n198. Die Preisbildung weist eine beträchtliche Komplexität auf. 292 Typischerweise verfügen\ndie lokalen Verkaufsorganisationen über einen gewissen Grad an Flexibilität für die Aushandlung von Frachtraten in Abhängigkeit von angebotenen und nachgefragten Mengen. 293 Gemäss [...] bestand diese Flexibilität beispielsweise bei der Auswahl des Wechselkurses. 294 So\nsei einmal der IATA-Wechselkurs zur Anwendung gelangt, ein anderes Mal der Tageskurs.\nZusätzlich zu den verhandelten Raten verrechnen die Luftfrachtunternehmen verschiedene\nZuschläge, um ihre Kosten für Treibstoff oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu decken.\n199. Alleine könne kein Luftverkehrsunternehmen alle wichtigen Frachtdestinationen der Welt\nmit ihrem eigenen Netzwerk und genügenden Frequenzen erreichen. 295 Deshalb seien Abkommen zwischen einzelnen Luftverkehrsunternehmen üblich, um die Netzwerkabdeckung\noder den Flugplan zu verbessern. Diese Abkommen können verschiedene Formen annehmen:\nals einfache Vereinbarungen über Kapazitätskäufe oder verschiede Grade von Kosten- und\nErtragsteilvereinbarungen. Innerhalb der Industrie werden solche Abkommen oft als «joint ventures» bezeichnet, dies selbst dann, wenn es sich tatsächlich nur um Vereinbarungen über\nKapazitätskäufe handelt. 296\n200. Zudem bilden Luftverkehrsunternehmen multilaterale Allianzen. Die Allianz ist eine Form\nder Kooperation. 297 Allianzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich mit langfristigeren und\nvor allem grösseren Vorhaben beschäftigen, und dass sie von gewichtigen international tätigen\nUnternehmen geschlossen werden. Die grössten Luftfrachtallianzen sind WOW und SkyTeam.\nDer Kern von Allianzen ist meistens das Code-Sharing. Dabei werden nicht nur einzelne Strecken der Kooperationspartner aufeinander abgestimmt, vielmehr werden die gesamten Streckennetze der einzelnen Partner miteinander verknüpft und optimiert. 298\n201. […]\n202. Luftverkehrsunternehmen können in einem Land für die Abwicklung ihrer Luftfrachttätigkeiten selbständig tätig sein oder über einen Generalverkaufsagenten. Der Agent ist eine vom\nLuftfrachtführer bevollmächtigte Person oder ein bevollmächtigtes Unternehmen, um alle bei\nder Eingangs- und Ausgangsabfertigung der Flugzeuge und im Zusammenhang mit deren\nPassagieren, Ladungen oder Besatzung anfallenden Formalitäten zu erledigen. 299 Beim\nFrachtführer handelt es sich um das Unternehmen, das den eigentlichen Transport einer Ware\ndurchführt. 300 Wird ein Transport von einem Verlader in Auftrag gegeben, organisiert ihn in der\n\n292 Vgl. act. [...]; RIGAS DOGANIS, Flying Off Course – Airline Economics and Marketing, 2010, (zit.\n\nDOGANIS, Flying Off Course), 309 ff.; GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 154 ff.\n293 Vgl. act. [...]; act. [...].\n\n294 Vgl. act. [...].\n\n295 Vgl. act. [...]; act. [...].\n\n296 Vgl. act. [...].\n\n297 Vgl. GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 109; act. […].\n\n298 Vgl. GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 112 f.; das Code Sharing ist ein Marketingabkom-\n\nmen, welches einer Fluglinie gestattet, Flüge unter eigener Flugnummer (Code) zu verkaufen, obwohl\nder Flug ganz oder teilweise von einer anderen Fluglinie durchgeführt wird.\n299 Vgl. LITTEK (Fn 282), Luftfracht, 167; DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 121.\n\n300 Vgl. LITTEK (Fn 282), Luftfracht, 169.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 50\nRegel eine Spedition. Diese beauftragt verschiedene Frachtführer mit der Durchführung des\nAuftrags.\n203. Tabelle 3 enthält die Luftverkehrsunternehmen, die angeben, dass sie in der Schweiz\nüber Generalverkaufsagenten tätig sind.\n\nTabelle 3: Luftverkehrsunternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz über Generalverkaufsagent\n[…]\n204. […]\n\nTabelle 4: […]\n[…]\n205. […]\n206. […]\n\n"}