{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.4.1 Vorbemerkungen\n186. Die Wettbewerbsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedienen\nsich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte\noder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen (Art. 39\nKG i. V. m. Art. 12 VwVG). Die Wettbewerbsbehörden würdigen dabei die Beweise nach freier\nÜberzeugung (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP 276). Sie sind an keine Regeln\nüber den Wert bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung\nder zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. 277\n187. Nach Praxis der WEKO und der Lehre ist auch die Möglichkeit der Beweiserbringung\nmittels Indizien gegeben. 278 Dabei kann auf die im Strafrecht entwickelte Rechtsprechung verwiesen werden, wonach auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen,\ndie einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird geschlossen, dass eine nicht direkt bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich\ndiese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer\nnur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine andere Tatsache zulässt, lässt\nes, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel.\nEs ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein\nbetrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten\nund insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen. 279\n188. Als Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts gemäss Artikel 12 VwVG in Verbindung mit Artikel 39 KG gelten wie erwähnt unter anderen Auskünfte von Parteien. Bei der\nBeschuldigung durch eine Selbstanzeigerin handelt es sich um die Auskunft einer Partei über\ndas Zustandekommen einer Vereinbarung. Diese Beschuldigung kann bestritten werden, was\naber nichts daran ändert, dass ein Beweismittel über eine direkt zu beweisende Tatsache (d.\nh. die Vereinbarung) vorliegt. Eine andere Frage ist, ob diesem Beweismittel Glauben zu\nschenken ist beziehungsweise genügend Beweiskraft zukommt. Dabei handelt es sich aber\num eine Frage zum Beweismass und zur Beweiswürdigung. Mit den Selbstanzeigen liegen\ndirekte Beweismittel über Vereinbarungen und somit über Absprachen vor. Die Aussagen aus\nden Selbstanzeigen sind glaubwürdig: Sie können mit beschlagnahmten oder eingereichten\nDokumenten (insbesondere E-Mails und Protokolle) untermauert werden. Es liegen keine Indizien vor, wonach die Selbstanzeigen darauf abzielen, Konkurrenten zu Unrecht zu\n\n275 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n276 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).\n\n277 Vgl. CHRISTOPH AUER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\n\nAuer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 12 VwVG N 17; BSK KG- ZIRLICK/ TAGMANN (Fn 4), Art. 30\nKG N 99; BSK KG-BILGER (Fn 4), Art. 39 KG N 62.\n278 Vgl. RPW 2012/2, 385 Rz 927, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau;\n\nMARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, «Si unus cum una…»: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116.\n279 Vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4.8.2009, E. 2.3.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 47\nbezichtigen, um vom Bonusprogramm profitieren zu können. Daher bestehen keine Gründe,\nwonach die im Rahmen der Selbstanzeigen gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen wären.\n189. Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen Kartellverwaltungsverfahren\nerfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Folgendes: Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwaltungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands überzeugt ist, wobei hierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich\nist. 280\n190. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es\nmuss nur, aber immerhin, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein: In seinem\nEntscheid vom 29. Juni 2012 führt das Bundesgericht aus 281, es sei nicht zu übersehen, dass\ndie Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig sei. So sei etwa bei der Marktabgrenzung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substituierbarkeit seien kaum je\nexakt möglich, sondern beruhten zwangsläufig auf gewissen ökonomischen Annahmen. Die\nAnforderungen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürften mit Blick auf die Zielsetzung des Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im\nInteresse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern, nicht übertrieben werden. In diesem Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen\nkaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der\nRichtigkeit müssen aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen. Der kartellrechtliche\nSanktionstatbestand unterscheide sich insoweit nicht von komplexen Wirtschaftsdelikten des\nordentlichen Strafrechts.\n\n"}