{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 45\nBezüglich [...] erfolgte die Kommunikation im vorliegenden Verfahren jedoch zumindest teilweise in deutscher Sprache, ohne dass seitens [...] der Einwand erhoben worden wäre, sie sei\nals Partei dieser Sprache nicht mächtig. Es ist somit davon auszugehen, dass Deutsch eine\nfür [...] verständliche Sprache im Sinne der genannten Verfahrensgarantien ist. Immerhin unterhält [...] auch deutschsprachige Internetseiten. 268\n179. [...] macht weiter geltend, durch die Weigerung der Übersetzung der gegen [...] erhobenen Vorwürfe, die Nichtgewährung der unentgeltlichen sprachlichen Unterstützung sowie der\nFunktionenkumulation der WEKO sei das Recht von [...] auf ein faires Verfahren sowie das\nPrinzip der Waffengleichheit verletzt. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die\nder deutschen Sprache mächtigen Parteien seien im Vorteil, da sie den Antrag unmittelbar und\nvollständig verstehen könnten. Diese könnten sich auch entsprechend besser verteidigen. 269\n180. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem zuvor Ausgeführten (Rz\n176 ff.) kein Anspruch auf Übersetzung besteht. Die Nichtübersetzung beziehungsweise die\nNichtgewährung der unentgeltlichen sprachlichen Unterstützung stellen demnach auch keinen\nVerstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren oder das Prinzip der Waffengleichheit\ndar. Zudem ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 5.\nDezember 2012 270 festgehalten hat, es sei [...] als einem der weltweit führenden Lufttransportunternehmen unbenommen, den Antrag selber zu übersetzen («dans ces circonstances, les\nfrais de traduction de la proposition du secrétariat ne sauraient constituer un dommage d'un\npoids tel que les recourantes seraient empêchées de faire valoir leur droit»). Zur beanstandeten Funktionenkumulation ist festzuhalten, dass die Behördenorganisation im schweizerischen\nKartellrechtsverfahren den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien insgesamt gerecht wird. 271\n181. Zur Frage der Gleichbehandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich\nvorgesehene Wahl einer Verfahrenssprache (Art. 33a VwVG) bei verschiedensprachigen Parteien immer zu einer gewissen Ungleichbehandlung führt. Dies ist allerdings keine Eigenart\ndes Verwaltungsverfahrens sondern auch in der Strafprozessordnung 272 und der Zivilprozessordnung 273 vorgesehen. Soweit in der Festlegung einer einheitlichen Verfahrenssprache überhaupt eine rechtsungleiche Behandlung der Parteien im Sinne von Artikel 8 BV gesehen werden kann, wären die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Grundrechts gemäss\nArtikel 36 BV ohne Weiteres gegeben. Abgesehen davon ist gar kein relevanter Nachteil ersichtlich, wenn etwa [...] den Antrag schneller und einfacher versteht als [...], zumal die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht in einem kontradiktorischen Verhältnis stehen.\n182. [...] macht weiter geltend, ihr Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV, Artikel 6 Ziffer 1 EMRK und Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe c UNO-\nPakt II sei bei einer Verfahrensdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren verletzt. Zudem sei\ndas Sekretariat dabei während einer Zeitspanne von 25½ Monaten (17. Dezember 2008 bis\n2. Februar 2011) vollständig untätig geblieben. Auch sei die Verfahrensdauer nicht mit der\nKomplexität des Falles begründet. Die Verfahrensdauer als Ganzes sowie die lange Untätigkeit seien nicht zu rechtfertigen und müssten zu einem Verzicht auf eine Sanktion oder zumindest zu einer erheblichen Sanktionsreduktion führen. 274\n\n268 [...]\n\n269 Vgl. act. [...].\n\n270 Vgl. act. [...].\n\n271 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 119 ff. E. 4, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n272 Art. 67 StPO.\n\n273 Art. 129 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung,\n\nZPO; SR 272).\n274 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 46\n183. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 120 und 154 verwiesen werden.\n184. [...] bringt sodann vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die verweigerte Einsichtnahme in die Aktenstücke Nr. 84, 102, 227 und 246 verletzt worden. 275\n185. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 124 verwiesen werden.\n\nA.4 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts\n\n"}