{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 44\nstillschweigend) sinnvollerweise um der Effizienz und Rechtssicherheit willen einheitlich für\ndas ganze Verfahren. 262 Reichen mehrere Parteien zeitgleich sprachlich unterschiedliche Begehren ein, liegt es nahe, sich für die Sprache zu entscheiden, die am wenigsten Aufwand,\nKosten und Verzögerung verursacht sowie am meisten Verständlichkeit sichert. Beginnt das\nVerfahren von Amtes wegen, ohne private Begehren, trifft dasselbe zu. 263 Im vorliegenden Fall\nentschied das Sekretariat auf Deutsch als Verfahrenssprache. Dies erfolgte stillschweigend,\nindem bereits das Eröffnungsschreiben vom 13. Februar 2006 in deutscher Sprache abgefasst\nwurde. Dabei ist einzuräumen, dass [...] eine französischsprachige Übersetzung des Eröffnungsschreibens erhalten hat. [...] wurde demgegenüber die deutsche Originalversion zugestellt. Als ausschlaggebend für die Sprachwahl kann einerseits die Sprache der ersten Selbstanzeige angesehen werden. Zudem führt andererseits eine (klare) Mehrheit der Parteien ihre\nKorrespondenz in deutscher Sprache.\n177. Zu den von [...] geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung, Menschenrechtskonvention und UNO-Pakt II ist zunächst darauf hinzuweisen,\ndass das kartellrechtliche Sanktionsverfahren im Sinne von Artikel 49a KG gemäss Bundesgericht strafrechtlichen beziehungsweise «strafrechtsähnlichen» Charakter hat. 264 Es ist aber\nunbestrittenermassen kein Strafverfahren im Sinne der Strafprozessordnung 265. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien sind demnach zwar grundsätzlich anwendbar. Über ihre Tragweite\nist jedoch bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden. 266 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sekretariat weit weniger Verfahrensmittel, insbesondere Zwangsmassnahmen,\nzur Verfügung hat, als dies bei einer «eigentlichen» Strafverfolgungsbehörde wie einer Staatsanwaltschaft der Fall ist. Es besteht mithin viel weniger Ausgleichsbedarf im Sinne der Herstellung der Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem als dies in einem Strafprozess der Fall wäre. Die Tragweite der von [...] vorgebrachten Garantien betreffend die Verfahrenssprache braucht indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn\ndiese vollumfänglich Anwendung in Kartellrechtsverfahren finden würden, verfangen die Vorbringen von [...] nicht: Im vorliegenden Zusammenhang interessieren insbesondere Artikel 6\nAbsatz 3 Buchstabe a EMRK und Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe a UNO-Pakt II. Danach hat die\nangeklagte Person das Recht, «in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über\nArt und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden». Ein Recht auf\nÜbersetzung der gesamten Gerichtsakte besteht dagegen nicht. Selbst die schriftliche Übersetzung der Anklageschrift kann entbehrlich sein, wenn der Angeklagte aufgrund vorangehender Vernehmungen hinreichend über die ihm zur Last gelegten Tatbestände informiert wurde\nund sich aus seinem Verteidigungsvorbringen ergibt, dass er den Inhalt der Anklage verstanden hat. 267\n178. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass [...] selber am 8. Mai 2007 eine Selbstanzeige eingereicht hat. Es kann mithin nicht gesagt werden, dass [...] nicht wüsste, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a\nEMRK und Artikel 14 Ziffer 3 Buchstabe a UNO-Pakt II nur von einer «verständlichen Sprache»\ndie Rede. Dabei ist keineswegs abwegig anzunehmen, dass dem [...]-Konzern auch die deutsche Sprache verständlich ist. Zwar dürfte insbesondere [...] eher als […] qualifiziert werden –\nsoweit eine juristische Person überhaupt einer bestimmten Sprache mächtig sein kann.\n\n262 Vgl. PFISTERER (Fn 261), in: Kommentar VwVG, Art. 33a VwVG N 10; vgl. dazu analog für den Bun-\n\ndesstrafprozess Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.4.3.\n263 Vgl. PFISTERER (Fn 261), in: Kommentar VwVG, Art. 33a VwVG N 10.\n\n264 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n265 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR\n\n312.0).\n266 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n267 Vgl. JOCHEN FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK-\n\nKommentar, 3. Auflage 2009, (nachfolgend: EMRK-Kommentar), 255 N 284.\n\n"}