{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 43\nNovember 2000. 257 Gemäss diesem Entscheid könne eine Muttergesellschaft für Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften vor deren Übernahme nicht verantwortlich erklärt werden. 258\n172. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unternehmen [...] und [...] im Zug des Zusammenschlusses vollständig im Unternehmen [...] aufgegangen sind. Entsprechend bestehen [...] und\n[...] nicht mehr als eigenständige Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG. Demzufolge ist auch\ndie kartellrechtliche Verantwortlichkeit der früheren Unternehmen [...] und [...] durch den Zusammenschluss auf [...] übergegangen. Die zitierte Rechtsprechung des EuGH kann vorliegend nicht herangezogen werden, da diese nicht in Anwendung von Artikel 2 KG erfolgt ist.\n173. [...] macht sodann geltend, die Führung eines Verfahrens gegen [...] verletze das Prinzip\nder persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung. Diese Prinzipien\nseien entsprechend der europäischen Rechtsprechung (der Antrag beziehe sich mehrmals\ndarauf) und aufgrund des strafrechtlichen Charakters der Sanktion gemäss Kartellgesetz zu\nbefolgen. 259\n174. Dem ist entgegenzustellen, dass sich der Antrag mehrmals auf die europäische Rechtsprechung bezieht. Aber diese Bezugnahme erfolgt einzig im Rahmen der Anwendung des\nEU-Luftverkehrsabkommens. Soweit es um die Anwendung von Artikel 2 und 49a KG geht,\nnimmt der Antrag keinen Bezug auf die europäische Rechtsprechung. Im Übrigen befolgt der\nAntrag die von [...] genannten Prinzipien: Die Sanktion erfolgt für jedes Unternehmen individuell (vgl. Rz 1721 und Rz 1735 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sanktion gemäss\nArtikel 49a KG einem Unternehmen aufzuerlegen ist und nicht jedem Verfügungsadressaten\neinzeln. Daran ändert nichts, dass je nach den Umständen Unternehmen und Unternehmensträger auseinanderfallen (vgl. Rz 7).\n175. [...] macht auch geltend, dass das Recht auf Information über die ihr gegenüber gemachten Vorhalte in einer ihr verständlichen Sprache verletzt sei, weil der Antrag nur in deutscher\nSprache übermittelt worden sei. Damit sei auch das Prinzip der Waffengleichheit im Verfahren\nverletzt. Dazu beruft sich [...] auf die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung, der Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Bei [...] handle es sich um Gesellschaften ausländischen Rechts, welche die deutsche Sprache nicht anwendeten. [...] seien der\ndeutschen Sprache nicht mächtig, insbesondere nicht über das genügende Niveau in Bezug\nauf die Eigenschaften des vorliegenden Verfahrens. Zudem sei sich die WEKO der Notwendigkeit eines sprachlichen Beistands (in Französisch) bewusst. Seit Beginn sei die Korrespondenz mit [...] immer auf Französisch geführt worden. Die WEKO habe mit anderen Parteien\nund Behörden in mehreren Sprachen kommuniziert (Deutsch, Französisch, Englisch). [...]\nhabe vor dem Versand des Antrags keine Hinweise auf die ihr gegenüber gemachten Vorwürfe\ngehabt. Es sei inakzeptabel, dass die WEKO eine sprachliche Benachteiligung ausgerechnet\nmit dem Versand des Antrages eingeführt habe. 260\n176. Dazu ist zunächst in Erwägung zu ziehen, dass sich hinsichtlich der Verfahrenssprache\ndem Kartellgesetz keine Regelungen entnehmen lassen, weshalb die Bestimmungen von Artikel 33a VwVG zur Anwendung gelangen. Gemäss Artikel 33a Absatz 1 VwVG wird das Verfahren «in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien\nihre Begehren gestellt haben oder stellen würden». Eine Bundesbehörde trifft die Sprachwahl\nin jedem Einzelfall zwingend und für alle verbindlich. 261 Die Behörde entscheidet (meist\n\n257 Urteil des EuGH vom 16.11.2000 C-279/98 P Kommission/Cascades SA, Slg. 2000 I-09693, Rz 79.\n\n258 Vgl. act. [...].\n\n259 Vgl. act. [...].\n\n260 Vgl. act. [...].\n\n261 Vgl. THOMAS PFISTERER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\n\nAuer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, (nachfolgend: Kommentar VwVG), Art. 33a VwVG N 6.\n\n"}