{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.3.5.10 Stellungnahme [...]\n165. [...] macht geltend, das Verfahren sei gemäss Artikel 11 Absatz 1 VStrR in Verbindung\nmit Artikel 333 Absatz 5 Buchstabe b aStGB seit mindestens Februar 2010 verjährt. Das Kartellgesetz und die KG-Sanktionsverordnung enthielten keine Bestimmungen zur Verjährung in\nBezug auf Sanktionen gemäss Artikel 49a KG. Auch das EU-Luftverkehrsabkommen schweige\nsich über die Frist für eine Sanktionierung aus. Weil Artikel 49a KG strafrechtlichen Charakter\naufweise, gelangten die Bestimmungen des schweizerischen Strafrechts zur Anwendung.\nDemzufolge sei die Verjährung spätestens im Februar 2010 eingetreten. 247 Zusätzlich würde\ndie europäische Rechtsprechung 248 bestätigen, dass die Verjährungsfrage in den Bereichen\nTransport und Wettbewerb Gegenstand einer vollständigen und detaillierten Regelung sein\nmüsse, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderung der Rechtssicherheit zu garantieren. 249\n166. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.\nIn Bezug auf die geltend gemachte europäische Regelung ist anzufügen, dass diese für die\nSchweiz nicht anwendbar ist. Aus der geltend gemachten europäischen Rechtsprechung lässt\nsich auch keine Pflicht für die schweizerischen Wettbewerbsbehörden ableiten, eine Regelung\nder Verjährungsfrage aufzustellen. Zudem ist anzumerken, dass Artikel 25 der Verordnung\n(EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81\n\n244 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).\n\n245 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n246 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n247 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n248 Urteil des EuG vom 27.06.2012 T‑372/10 Bolloré/Kommission, Slg. 2012 0000 Rz 116 m. w. H.\n\n(beim EuGH anhängig); Urteil des EGMR Coëme und andere gegen Belgien vom 22.6.2000.\n249 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 42\nund 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L1 vom 4.1.2003 (nachfolgend:\nVO 1/2003) eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verjährungsfrist\nvon zehn Jahren statuiert.\n167. Weiter macht [...] geltend, dass die Verfahrenseröffnung gegenüber [...] gegen Artikel 29\nAbsatz 2 BV verstosse. Aus dem Gehörsanspruch in Artikel 29 Absatz 2 BV fliesse die Pflicht\nfür die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung. Die WEKO habe die Verfahrenseröffnung\ngegenüber [...] nicht begründet. 250\n168. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antrag die Begründung der Verfahrenseröffnung\ngegen [...] ausführt (vgl. Rz 6 f.). Daraus geht klar hervor, dass Konzerne als Ganzes erfasst\nwerden, auch wenn das Verhalten nicht von der Konzernmutter ausgeübt wurde. Bei [...] handelt es sich um einen Konzern.\n169. Zudem macht [...] geltend, dass [...] zusammen mit [...] und mit [...] nicht ein einziges\nUnternehmen gemäss Artikel 2 KG bilde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Publigroupe würde ein Konzern nur dann als ein einziges Unternehmen\ngemäss Artikel 2 KG qualifiziert, wenn die Konzernmutter die Tochtergesellschaften kontrollieren könne und effektiv auch kontrolliere. Dabei hätte die WEKO zu beweisen, dass die fraglichen Tochtergesellschaften über gar keine Handelsfreiheit gegenüber ihrer Muttergesellschaft auf dem Markt verfügen würden. 251 Im europäischen Gerichtsverfahren sei die Verfügungsadressatschaft der Konzernmutter [...] ebenfalls Streitgegenstand. Diese Frage sei noch\nnicht entschieden. 252\n170. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass die Konzernzugehörigkeit von [...] und [...] zu\n[...] unbestritten ist. Dabei folgt das Kartellgesetz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es\nsollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Das Kartellgesetz geht bei der Festlegung des persönlichen\nGeltungsbereichs insofern von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu,\ndass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bis KG darstellen.\nAls Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes. 253 Entgegen der Ansicht von\n[...] ist dafür nicht der Beweis nötig, dass gar keine Handlungsfreiheit der Tochtergesellschaft\nbesteht. [...] erfasst ihre zwei operativen Tochtergesellschaften [...] und [...] in ihrer konsolidierten Jahresrechnung. Dabei führt der Jahresfinanzbericht aus: «[…]» 254 Aufgrund der Konsolidierung geht [...] selber von einer Ausübung der Kontrolle über [...] und [...] aus. Dies deckt\nsich mit der Festlegung eines gruppenweiten Strategierahmens durch den Vorstand («Board\nof Directors») von [...]. 255 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass [...] die Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG in ihrem Namen und im Namen ihrer Tochtergesellschaften [...]\nund [...] eingereicht hat. 256 Dabei verlangt Artikel 49a Absatz 2 KG, dass «das Unternehmen»\ndie Selbstanzeige einreicht.\n171. Überdies könnte [...] nicht für Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden, welche\nvor dem Zusammenschluss von [...] und [...] erfolgt seien. In diesem Zusammenhang verweist\n[...] auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes (nachfolgend: EuGH) vom 16.\n\n250 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n251 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n252 Vgl. act. [...].\n\n253 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 27; vgl.\n\nauch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 118 f. E. 3, Publigroupe SA et\nal./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.\n254 [...]\n\n255 [...]\n\n256 Vgl. [...].\n\n"}