{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 40\n2001 auch eine rechtlich eigenständige Gesellschaft innerhalb der Singapore-Gruppe. Allerdings bezeichnet Singapore ihre Tochtergesellschaft Singapore Cargo als eine ihrer hauptsächlichen Tochtergesellschaften. Singapore Cargo operiert teilweise mit eigenen Frachtflugzeugen. Daneben bewirtschaftet Singapore Cargo auch den Frachtraum der Passagierflugzeuge von Singapore. 234 Eine Koordination zwischen Singapore und Singapore Cargo ist damit notwendig. Weiter erstatten die Geschäftssegmente (Singapore Cargo ist eines davon)\ndirekt dem Management von Singapore einen Bericht. Das Management von Singapore überprüft die Ergebnisse der einzelnen Geschäftssegmente regelmässig, um Ressourcen an die\nSegmente zu verteilen und um deren Leistung zu bewerten. Nach Angaben von Singapore ist\ndavon auszugehen, dass Singapore Cargo die Konzernmuttergesellschaft quartalsmässig\nüber die finanziellen Resultate informiert. 235 Aus diesen Ausführungen folgt, dass Singapore\nCargo nicht als wirtschaftlich unabhängig von Singapore anzusehen ist. 236 Zudem kauft Singapore Cargo nach eigenen Angaben «belly space» nur bei Singapore ein und nicht bei anderen Luftverkehrsunternehmen. 237 Daran ändert auch nichts, dass Singapore Cargo im Rahmen von Allianzen die Möglichkeit hätte, Transporte auch durch andere Luftverkehrsunternehmen durchzuführen. 238 Demnach kann das Verhältnis zwischen Singapore und Singapore\nCargo nicht gleich wie ein solches zwischen unabhängigen Dritten betrachtet werden. Zudem\nist darauf hinzuweisen, dass gemäss Angaben von Singapore im Verfahren der EU-\nKommission Singapore auch Partei sei, dies als Muttergesellschaft von Singapore Cargo. Dabei würde im Verfahren der EU-Kommission Singapore Cargo als die Akteurin bezeichnet und\nSingapore unter dem Titel «parent liability», also Haftung der Muttergesellschaft, in das Verfahren miteinbezogen. 239 Im vorliegenden Verfahren verhält es sich somit ähnlich.\n157. Singapore macht sodann geltend, sie wisse gar nicht, mit welcher Begründung überhaupt Singapore [Konzernmuttergesellschaft] in das Verfahren einbezogen worden sei. 240\n158. Entgegen dieser Behauptung von Singapore führt der Antrag des Sekretariats aus, dass\ngemäss Rechtsprechung in Sachen Publigroupe 241 bei Konzernverhältnissen die Konzernmuttergesellschaft als materielle Verfügungsadressatin und die Tochtergesellschaft als formelle\nVerfügungsadressatin erfasst werden (vgl. Abschnitt A.2.1).\n\nA.3.5.8 Stellungnahme [...]\n159. [...] kritisiert, dass im vorliegenden Fall die Aktenstücke Nr. 84, 99, 102, 219, 227 und\n246 entfernt beziehungsweise teilweise abgedeckt worden seien. Die WEKO habe jedoch die\nVoraussetzungen von Artikel 36 BV nicht rechtsgenügend dargelegt – insbesondere die Verhältnismässigkeit der Entfernung –, weshalb eine rechtmässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht auszumachen sei. 242\n160. In Bezug auf die Aktenstücke Nr. 84, 102, 227 und 246 hat das Sekretariat die Einschränkung der Akteneinsicht in der Verfügung vom 20. August 2012 ausführlich dargelegt. 243 Für\n\n234 Vgl. Singapore Airlines - Our Subsidiaries, <http://www.singaporeair.com/en_UK/about-us/sia-\n\nhistory/sia-subsidiaries/> (4.6.2013).\n235 Vgl. act. [...].\n\n236 Vgl. Jahresbericht «Singapore Airlines – Annual Report 2011/2012» <http://www.singapore-\n\nair.com/jsp/cms/en_UK/global_header/annualreport.jsp> (4.6.2013), S 119.\n237 Vgl. act. [...].\n\n238 Vgl. act. [...].\n\n239 Vgl. act. [...].\n\n240 Vgl. act. [...].\n\n241 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 114 ff., Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n242 Vgl. act. [...].\n\n243 Vgl. Rz 124.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 41\ndie Begründung kann darauf verwiesen werden. Betreffend die Aktenstücke Nr. 99 und 219 ist\nfestzustellen, dass sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bezüglich der fraglichen\nSchreiben des Integrationsbüros EDA/EVD auch auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VwVG\nstützt. Die Offenlegung der fraglichen Passagen würde die nicht öffentlichen Verhandlungen\nder bilateralen Verträge zwischen der Eidgenossenschaft und der EU offenbaren. Es ist im\nöffentlichen Interesse der Eidgenossenschaft, dass diese Information geheim bleibt. Somit\nfand eine Prüfung der Verhältnismässigkeit statt, wie sie die Bundesverfassung vorsieht.\n\nA.3.5.9 Stellungnahme [...]\n161. [...] macht geltend, dass die Vorwürfe gegenüber [...] verjährt seien. Sanktionen gemäss\nArtikel 49a Absatz 1 KG hätten Strafcharakter. Die Verjährungsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 244 würden daher sinngemäss gelten. Für Verstösse gegen Artikel 5 Absatz 3 KG gelte somit eine\nVerfolgungsverjährungsfrist von längstens vier (wenn Art. 11 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6\nBst. b StGB angewendet werde) oder eine Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren (wenn\nArt. 109 StGB angewendet werde). Ohne analoge Anwendung dieser Vorschriften wären\nVerstösse gegen Artikel 5 Absatz 3 KG unverjährbar. Unverjährbare Straftaten gäbe es im\nschweizerischen Recht grundsätzlich nicht. 245\n162. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.\n163. Weiter macht [...] einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend. Die Gesamtdauer sei als überlang zu bezeichnen. Zudem sei das Verfahren offensichtlich verschleppt\nworden. 246\n164. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 120 und 154 verwiesen werden.\n\n"}