{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 39\n151. Scandinavian macht geltend, dass verwaltungsrechtliche Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden müssten. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren als sehr lang eingeschätzt. Anspruch auf eine angemessene\nFrist basiere auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 29 Absatz 1 und 2 BV. Es sei klar, dass\nein Verfahren mit Dauer von mehr als sieben Jahren wie im vorliegenden Fall bei Weitem die\nangemessenen Grenzen überschreite. 230\n152. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n\nA.3.5.7 Stellungnahme Singapore\n153. Singapore macht geltend, das Verfahren sei wegen übermässig langer Verfahrensdauer\neinzustellen. Das Verfahren dauere bereits mehr als sieben Jahre. Zudem sei festzuhalten,\ndass die Wettbewerbsbehörde im Zeitraum vom 9. Oktober 2008 bis 29. November 2011 passiv geblieben sei und keine wesentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen habe.\nDies entspreche einem Zeitraum von ungefähr drei Jahren während der hängigen Untersuchung, in welchem keine wesentliche Untersuchungsmassnahme durch die verantwortliche\nBehörde getroffen worden sei. Der vorliegende Fall weise jedenfalls keine besondere oder\nungewöhnliche Komplexität der Sache im Vergleich zu anderen kartellrechtlichen Untersuchungen auf. Es gehe auch nicht um einen Leitentscheid beziehungsweise Präzedenzfall wie\nim Fall Publigroupe. Zudem sei auf die vergleichbare Untersuchung bei der Europäischen\nKommission mit einer Dauer von rund fünf Jahren hinzuweisen. 231\n154. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht von Singapore geht es vorliegend insbesondere in Bezug auf das EU-\nLuftverkehrsabkommen sehr wohl um einen Leitentscheid. Wie weit dabei Aufwand für Sachverhaltsabklärungen notwendig war oder nicht, ist nicht entscheidend. Auch im von Singapore\nerwähnten Entscheid des Bundesgerichts in Sachen VSW-Richtlinien ging es nicht um komplexe Sachverhaltsabklärungen. Vielmehr ging es im Fall VSW-Richtlinien um rechtliche Fragen. Gemäss Bundesgericht war zu berücksichtigen, «dass es sich um einen Pilotfall handelte,\nder eine Vielzahl neuer Fragen stellte, und dass die Vorinstanz zunächst ihre Funktion als\nGericht nach Art. 6 EMRK in einem Verfahren mit Strafcharakter definieren musste». 232\nSchliesslich gilt es auch festzuhalten, dass nicht von der Untätigkeit einer Behörde gesprochen\nwerden kann, nur weil in einem bestimmten Zeitraum keine Korrespondenz geführt wurde und\nsich entsprechend keine Aktenstücke im Aktenverzeichnis finden lassen.\n155. Singapore folgert, dass Singapore über Singapore Cargo keine Kontrolle ausübe. Daher\nsolle Singapore nicht Adressatin einer Entscheidung der Schweizer Wettbewerbsbehörden\nsein. Seit Juli 2001 werde das Cargo-Geschäft selbstständig durch Singapore Airlines Cargo\nbetrieben, zuvor sei dies ein Geschäftszweig von Singapore Airlines gewesen. Gemäss den\nStatuten von Singapore Airlines Cargo werde deren Geschäftstätigkeit durch den Singapore\nAirlines Cargo Verwaltungsrat geführt. Alle Vertragsbeziehungen zwischen Singapore Airlines\nund Singapore Airlines Cargo bestünden unter «arms-length»-Bedingungen. Die Wettbewerbsbehörden müssten alle relevanten Fakten und Informationen, die von den betroffenen\nUnternehmen angeboten würden, prüfen und insbesondere nachweisen, dass Singapore Kontrolle über Singapore Cargo ausgeübt habe und in diesem Rahmen das Verhalten von Singapore Cargo nicht unabhängig, sondern von Singapore gelenkt gewesen sei. 233\n156. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass die Konzernzugehörigkeit von Singapore Cargo\nzur Singapore-Gruppe unbestritten ist. Zugestandenermassen wurde Singapore Cargo im Jahr\n\n230 Vgl. act. [...].\n\n231 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n232 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 135 E. 11.3, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n233 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}