{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nA.3.5.5 Stellungnahme United\n143. United bringt vor, dass andere Jurisdiktionen das angebliche Luftfrachtkartell zwischen\nspezifischen Fluggesellschaften eingehend untersucht und diese Untersuchungen abgeschlossen hätten. Diese Jurisdiktionen (einschliesslich die EU, die USA, Australien, Kanada,\nSüdafrika, Neuseeland und Südkorea) hätten im Rahmen ihrer Untersuchungen im Wesentlichen denselben Sachverhalt geprüft wie den vorliegenden. Diese Untersuchungen hätten nie\nden Beweis erbracht, dass United eine dieser Schuldigen gewesen sei, selbst wenn die am\nKartell beteiligten Unternehmen offengelegt hätten, wer die anderen Kartellmitglieder gewesen\nseien. 222 Andere Jurisdiktionen, welche ein solches Luftfrachtkartell nachgewiesen hätten, hätten sich auf die Geständnisse der Kartellteilnehmer verlassen, welche die eigene Beteiligung\nund Schuld zugegeben und die anderen Kartellmitglieder ausdrücklich identifiziert hätten. United sei in keiner Jurisdiktion, welche das Luftfrachtkartell untersucht habe, gebüsst oder zu\nStrafschadenersatz verurteilt worden. 223\n144. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden.\n145. United macht geltend, dass das Sekretariat das verfassungsmässige Recht von United\nauf eine Beendigung des Verfahrens binnen vernünftiger Frist im vorliegenden Fall zweifelsohne in eklatanter Weise verletzt habe. Im Hinblick auf die Rechtsfolge einer Verletzung des\n\n218 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n219 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n220 Vgl. bspw. act. [...].\n\n221 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n222 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n223 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 38\nRechts einer Partei auf ein faires und öffentliches Verfahren binnen vernünftiger Frist gemäss\nArtikel 6 Absatz 1 EMRK 224, das heisse unter anderem der Verpflichtung der Untersuchungsbehörde, diese zu beenden, fordere United die Einstellung des vorliegenden Verfahrens, soweit es gegen United gerichtet sei. 225\n146. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n147. United macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht geltend.\nUnited habe dem Sekretariat dargelegt, weshalb United nicht weiter in das vorliegende Verfahren involviert sein solle. Diese Eingabe habe das Sekretariat bloss zur Kenntnis genommen\nund sich geweigert, auf die Anliegen von United einzugehen. Zudem seien die Verfahrensrechte von United durch die Weigerung des Sekretariats verletzt worden, ihr bereits vor dem\nErstellen eines Antrags eine Anhörung zu gewähren. Darüber hinaus habe das Sekretariat das\nrechtliche Gehör auch dahin gehend verletzt, dass es United nicht Zugang zu relevanten Dokumenten bezüglich seiner eigenen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts gewährt\nhabe, ohne dabei die sich gegenüberstehenden Interessen angemessen in Erwägung zu ziehen und gegeneinander abgewogen zu haben. 226\n148. Diese Vorbringen von United sind unbegründet. Gemäss Artikel 30 Absatz 2 KG können\ndie am Verfahren Beteiligten schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Diese\nMöglichkeit hat United wahrgenommen. Somit konnte United, anders als geltend gemacht, das\nRecht wahrnehmen, zum Entscheidantrag Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid ergeht.\nÜber die Durchführung einer Anhörung beschliesst die WEKO. Ein Anspruch auf eine Stellungnahme vor Zusendung des Antrags im Rahmen von Artikel 30 Absatz 2 KG besteht nicht.\nEbenso wenig besteht ein Anspruch auf Anhörung vor dem Sekretariat im Rahmen der Erarbeitung des Antrags. Das Sekretariat hat sich an die Verfahrensvorschriften des Kartellgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes gehalten.\n\nA.3.5.6 Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n149. Scandinavian macht geltend, dass SAS Cargo sich unabhängig von ihren Muttergesellschaften verhalten habe. Das Sekretariat vermöge nicht nachzuweisen, dass die Muttergesellschaften effektiven Einfluss auf die Entscheidungen von SAS Cargo gehabt hätten. 227\n150. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass die Konzernzugehörigkeit von SAS Cargo zur\nSAS-Gruppe unbestritten ist. Zugestandenermassen wurde SAS Cargo im Jahr 2001 auch\neine rechtlich eigenständige Gesellschaft innerhalb der SAS-Gruppe. 228 Allerdings fokussiert\nSAS Cargo im Rahmen der «Core SAS»-Strategie seit dem Jahr 2009 exklusiv auf sogenannte\n«belly freight»-Transporte. 229 Bei diesen «belly freight»-Transporten ist SAS Cargo auf die\nPassagierflugzeuge von SAS angewiesen. Dadurch übt die SAS-Gruppe zumindest ab dem\nJahr 2009 effektiv Kontrolle über SAS Cargo aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die\nFrage der Verfügungsadressatschaft nach den Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung richtet. Es ist anzumerken, dass sich Scandinavian widersprüchlich verhält, wenn sie\neinerseits angibt, SAS Cargo sei unabhängig innerhalb der SAS-Gruppe und sich andererseits\nauf eine Allianzvereinbarung zwischen der Muttergesellschaft der SAS-Gruppe und [...] beruft.\n\n224 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n\n(EMRK; SR 0.101).\n225 Vgl. act. [...].\n\n226 Vgl. act. [...].\n\n227 Vgl. act. [...].\n\n228 <http://www.sascargo.com/SASCargo/About/Milestones.aspx> (5.4.2013).\n\n229 Bei «Core SAS» handelt es sich um einen erneuerten strategischen Ansatz für die gesamte SAS-\n\nGruppe, Service And Simplicity – SAS Group Annual Report & Sustainability Report 2008\n<http://www.sasgroup.net/SASGROUP_IR/AdditionalFiles/2008en.pdf> (5.4.2013), S 8.\n\n"}