{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 36\nKantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gestützt auf\nArtikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VwVG eine Geheimhaltung erforderlich machen würden. Soweit ersichtlich, habe dazu die von Artikel 27 Absatz 1 VwVG verlangte Interessenabwägung\nnie stattgefunden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Handhabung und Auslegung des EU-\nLuftverkehrsabkommens die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen\nkönnten. Jedenfalls sei eine solche Beeinträchtigung nicht dargelegt worden. Aus dem sich\ndirekt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 29 Absatz 2 BV abgeleiteten\nRecht auf Akteneinsicht folge, dass den Parteien die diesbezügliche Korrespondenz uneingeschränkt offen zu legen sei. 211\n130. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 124 verwiesen werden.\n131. Zudem macht South African eine Gehörsverletzung geltend, indem das Sekretariat im\nAntrag nicht auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer eingegangen sei. Die Parteien hätten daher auf allfällige Argumente der WEKO gar nicht eingehen können. 212 Zudem habe\nSouth African zu einzelnen rechtlichen Punkten nicht Stellung nehmen können, welche South\nAfrican im Vorfeld zum Antrag des Sekretariats bereits explizit aufgeworfen habe, weil diese\nPunkte weder vom Sekretariat beantwortet worden noch in den Antrag eingeflossen seien. 213\n132. Dazu ist zunächst auf die Erwägungen in Randziffer 120 zu verweisen, wonach keine\nüberlange Verfahrensdauer vorliegt. Zudem konnte South African ohne Weiteres Stellung zur\nVerfahrensdauer nehmen und darlegen, weshalb diese aus ihrer Sicht überlang ist. 214 Für die\nBeurteilung der Verfahrensdauer werden insbesondere keine Umstände berücksichtigt, welche South African nicht bekannt waren. Es besteht auch keine Pflicht für das Sekretariat, im\nRahmen seines Antrages in Bezug auf alle erwähnten Kritikpunkte einzeln zu argumentieren,\nweshalb seine Vorgehensweise oder Beurteilung nicht zu beanstanden ist. Es ist vielmehr an\nden Parteien, im Rahmen ihrer Stellungnahmen das Vorgehen oder die Beurteilung des Sekretariats allenfalls zu beanstanden. Schliesslich ist auch anzumerken, dass sich eine Behörde\nnicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 215\n133. Weiter bringt South African vor, dass das Verfahren in der EU gegenüber South African\neingestellt worden sei. Die EU-Behörden hätten offensichtlich keine Indizien für ein unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten seitens South African gefunden. Der Antrag dürfte sich\nüber weite Strecken auf dieselben Informationen und Dokumente stützen wie sie dem Verfahren in der EU zu Grunde gelegen hätten. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass die schweizerischen Behörden in ihrer Beurteilung hinsichtlich des Verhaltens von South African zu einem völlig konträren Ergebnis zu demjenigen der EU-Behörden gelangen könnten. Dies führe\nletztlich gegenüber South African zu einem widersprüchlichen und damit rechtlich unhaltbaren\nErgebnis. 216\n134. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden.\n135. South African macht weiter geltend, dass das Verfahren gegen South African infolge\nVerjährung einzustellen sei, soweit es nicht bereits mangels einer Tätigkeit und entsprechenden Umsätzen auf den relevanten Märkten einzustellen sei und das Kartellgesetz im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung komme, was bestritten werde. 217\n\n211 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n212 Vgl. act. [...].\n\n213 Vgl. act. [...].\n\n214 Vgl. act. [...].\n\n215 Vgl. etwa Urteil des BGer 1C_333/2012 vom 18.3.2013, E. 3, m. w. H.\n\n216 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n217 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 37\n136. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.\n137. South African macht zudem geltend, dass das Verfahren gegen South African auch infolge (über-)langer Verfahrensdauer und wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots einzustellen sei. 218\n138. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n\nA.3.5.4 Stellungnahme AMR (American)\n139. American erwähnt in Bezug auf die Verfahren in anderen Jurisdiktionen, dass sowohl\ndie EU-Kommission als auch das DoJ festgestellt hätten, dass American nicht an den untersuchten Absprachen teilgenommen habe. Es sei daher kaum plausibel, dass American jedoch\nan Absprachen betreffend die Schweiz teilgenommen haben soll – einem Land, von wo aus\nlediglich zwei beziehungsweise eine Strecke(n) bedient worden sei (eine davon sei im Jahr\n2007 eingestellt worden) und wo American während des Hauptteils der relevanten Untersuchungsperiode lediglich zwei Angestellte gehabt habe. 219\n140. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 122 verwiesen werden. Es spielt daher\nauch keine Rolle, ob die Ausführungen von American aufgrund der von anderen Parteien eingereichen Unterlagen 220 zu relativieren sind. Die ausländischen Verfahren sind unabhängig\nihres jeweiligen Ausgangs für das vorliegende Verfahren nicht präjudizierend.\n141. Zudem bringt American vor, dass vorliegendes Verfahren das Beschleunigungsgebot\nverletze. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse eine Milderung der Sanktion, ein\nVerzicht auf Strafe oder die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben. 221\n142. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n\n"}