{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 35\n124. Dieser Auffassung von Polar ist nicht zu folgen. Das Sekretariat hat die Einschränkung\nder Akteneinsicht in der Verfügung vom 20. August 2012 ausführlich dargelegt. 204 Für die Begründung kann darauf verwiesen werden: Eine Missachtung der Geheimhaltungsinteressen\nder Europäischen Union könnte zu erheblichen aussenpolitischen Friktionen führen, insbesondere in Bezug auf den bilateralen Weg zwischen der Schweiz und der EU. Eine Einsichtnahme\nin die Korrespondenz mit der EU-Kommission erscheint daher als ausgeschlossen. Die EU-\nKommission verlangt, dass der Inhalt keinen Personen ausserhalb der Behörden zugänglich\ngemacht wird. Somit ist ein milderer Eingriff in die Verfahrensrechte der Parteien als die Verweigerung der Einsichtnahme unter den gegebenen Umständen zur Erreichung des angestrebten Schutzzwecks gemäss Artikel 27 Absatz 1 VwVG nicht möglich. Entsprechend fand\neine Prüfung der Verhältnismässigkeit statt, wie sie die Bundesverfassung vorsieht.\n125. Weiter macht Polar eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend, indem keine Anhörung vor dem Sekretariat stattgefunden habe und die Atlas-Gruppe nie zum materiellen Sachverhalt befragt worden sei. Sodann sei das Datum der Anhörung von Polar vor der WEKO so\ngelegt worden, dass kein Vertreter von Polar habe anwesend sein können. 205\n126. Dem ist entgegenzuhalten, dass kein Anspruch der Parteien besteht, vom Sekretariat im\nRahmen der Untersuchung befragt beziehungsweise angehört zu werden. Das rechtliche Gehör der Parteien ist durch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme gemäss Artikel 30\nAbsatz 2 KG gewährt. Überdies hatte Polar Gelegenheit gehabt, ihre Position gegenüber der\nWEKO im Rahmen der Anhörung darzulegen. Abgesehen davon ist auf die schriftliche Befragung von Polar durch das Sekretariat hinzuweisen. 206 Insbesondere enthält der Fragebogen\neine Rubrik, unter der Polar die Möglichkeit hatte, alle aus ihrer Sicht relevanten Angaben zu\nmachen. 207 In Bezug auf die Anhörung vor der WEKO, ist festzuhalten, dass die Information\nüber das Datum der Anhörungen frühzeitig erfolgte. 208 Zudem wurde es Polar offen gelassen,\nwelche natürliche Person das Unternehmen an der Anhörung vertreten soll. 209 Es kann damit\nkeine Rede davon sein, dass kein Vertreter von Polar hätte anwesend sein können. Folglich\nsind die Verfahrensrechte in keiner Weise verletzt.\n\nA.3.5.3 Stellungnahme South African\n127. South African macht geltend, sie werde zu Unrecht als materielle Verfügungsadressatin\nim vorliegenden Verfahren qualifiziert. Gegenüber South African liege kein wettbewerbswidriges Verhalten vor beziehungsweise könne ein solches nicht rechtsgenüglich nachgewiesen\nwerden. 210\n128. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Ausgang eines Verfahrens nicht darüber entscheidet, ob einem Rechtssubjekt Parteistellung beziehungsweise Verfügungsadressatschaft zukommt. Parteistellung hat die Person, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll\nund nicht bloss diejenige Person, deren Rechte oder Pflichten durch die Verfügung letztlich\nauch tatsächlich geregelt werden (vgl. Rz 5). Selbst wenn also South African kein wettbewerbswidriges Verhalten nachgewiesen werden könnte, wäre South African als Partei beziehungsweise materielle Verfügungsadressatin zu qualifizieren.\n129. South African bringt vor, dass die Einsichtnahme in den Inhalt der Korrespondenz zwischen dem Sekretariat und der EU-Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) mit der Begründung verweigert worden sei, dass wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der\n\n204 Vgl. act. [...].\n\n205 Vgl. act. [...].\n\n206 Vgl. act. [...], act. [...] und act. [...].\n\n207 Vgl. act. [...].\n\n208 Vgl. act. [...].\n\n209 Vgl. act. [...].\n\n210 Vgl. act. [...].\n\n"}