{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 34\nzulässigen (Höchst-)Verfahrensdauer befinde. Die Verfahrensdauer im zitierten Fall sei nur\ngerade noch aufgrund der Komplexität des Falles und der vielen verfahrensleitenden Massnahmen zu rechtfertigen gewesen. Vorliegend dauere die Untersuchung bereits mehr als sieben Jahre. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene längst mögliche Verfahrensdauer sei also bei Weitem überschritten. 199\n120. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Verfahrensdauer aus der Komplexität und dem\nUmfang des vorliegenden Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfragen, insbesondere bezüglich dem Verhältnis zwischen europäischem und schweizerischem Wettbewerbsrecht, ergibt. Die besondere Komplexität und der Umfang des Verfahrens widerspiegeln sich\nim Zeitbedarf der Parteien für ihre Stellungnahmen. Entgegen der üblichen Frist von einem\nMonat beziehungsweise maximal zwei Monaten, benötigten die Parteien bis zu fünf Monate\nfür die Stellungnahme. 200 Weiter ist auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen VSW-\nRichtlinien hinzuweisen. Anders als das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet das Bundesgericht die Verfahrensdauer nicht «als an der äusseren Grenze und als gerade noch zu rechtfertigen», sondern als nicht übermässig. 201 Auch im vorliegenden Verfahren war die Erarbeitung des Sachverhalts sehr aufwändig. Insbesondere erwies sich der Umfang der Selbstanzeigen als sehr gross (über 7500 Seiten). Entscheidend ist ebenfalls, dass es sich um einen\nPilotfall handelt: Es ist der erste Fall mit Hausdurchsuchungen und Selbstanzeigen. Bereits\ndaher stellte sich eine Vielzahl neuer Fragen. Hinzu kommt, dass in diesem Fall nicht nur das\nKartellgesetz Berücksichtigung findet. Es ist eine Vielzahl von Staatsverträgen zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch dem Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht Rechnung zu tragen. Für das erstinstanzliche Verfahren weist der vorliegende Fall eine ungleich\ngrössere Komplexität als der erwähnte Fall in Sachen VSW-Richtlinien auf. Schliesslich sind\nim vorliegenden Verfahren auch ungleich mehr Parteien involviert. Daher kann selbst die gerade noch zulässige Höchstdauer von viereinhalb Jahren des Bundesverwaltungsgerichts,\nwelche durch das Bundesgericht relativiert wurde, für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden. Insgesamt ist unter Würdigung aller Umstände in Anlehnung an das Bundesgericht nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer auszugehen, welche eine Sanktionsreduktion oder Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde.\n121. Des Weiteren verweist Polar auf Verfahren der EU-Kommission und des DoJ. Die EU-\nKommission und das DoJ hätten den gleichen Sachverhalt und insbesondere auch das Verhalten von Polar untersucht. Dabei hätte keine dieser Behörden das Verhalten von Polar als\nkartellrechtswidrig qualifiziert. 202\n122. Hierzu muss darauf hingewiesen werden, dass der von Polar geltend gemachte Ausgang\nder ausländischen Verfahren kein Präjudiz für die Beurteilung durch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden darstellt.\n123. Polar macht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Sekretariat habe\ndie Einsicht in seine Korrespondenz mit der EU-Kommission verweigert. Sollte die\nEU-Kommission die Interpretation des EU-Luftverkehrsabkommen durch das Sekretariat nicht\nteilen, sei das eine Tatsache, die offengelegt werden müsse, weil sie die Argumente von Polar\nin Bezug auf die Zuständigkeit der WEKO stärken würde. Zudem sei anzunehmen, dass der\nInhalt dieser Korrespondenz das Sekretariat zumindest indirekt beeinflusst habe. Geheimhaltungsgründe, insbesondere Gründe der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die genannte Korrespondenz, seien nicht ersichtlich. 203\n\n199 Vgl. act. [...].\n\n200 Vgl. act. [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...].\n\n201 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n202 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n203 Vgl. act. [...].\n\n"}