{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 33\nGruppe hat vielmehr ein Verfahren nach «Chapter 11» des US-amerikanischen Insolvenzrechts angestrengt. 194 Dieses Verfahren hat eine Unternehmenssanierung und nicht zwangsläufig den Untergang des Unternehmens zum Ziel. Sodann ist auch nicht von Bedeutung, dass\nPolar Air Cargo, Inc., nach eigenen Angaben seit Juli 2007 nicht mehr im Luftfrachtgeschäft\ntätig ist.\n116. Polar macht weiter geltend, das Verfahren sei einzustellen, weil die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten sei. Die Frage der Verfolgungsverjährungsfrist richte sich dabei nach\nden einschlägigen strafrechtlichen Regelungen und Grundsätzen. In Anwendung von Artikel\n333 Absatz 1 StGB195 und Artikel 109 StGB in Verbindung mit Artikel 103 StGB gelte eine\nVerjährungsfrist von drei Jahren, womit vorliegend die Verjährung eingetreten sei. Dies gelte\nselbst wenn das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht oder Artikel 49a Absatz 3\nBuchstabe b KG (analog) anwendbar wären. 196\n117. Wie Polar zu Recht ausführt, enthalten die anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen\nBestimmungen wie bereits erwähnt keine Verjährungsnormen. Es kann auf die Ausführungen\nin Randziffer 113 verwiesen werden. Selbst wenn man aber aufgrund des strafrechtlichen\nCharakters der kartellrechtlichen Sanktionen analog zum Strafgesetzbuch Verjährungsfristen\nkonstruieren wollte, kann der Argumentation von Polar nicht gefolgt werden. Der blosse Umstand, dass die kartellrechtliche Sanktion auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, besagt noch\nnicht, dass der sanktionierte Kartellrechtsverstoss in seinem Unrechtsgehalt einer Übertretung\nim Sinne des Strafgesetzbuches entspricht. So ist etwa auch im Bereich der Strafbarkeit von\nUnternehmen (Art. 102 StGB) umstritten, welche Verjährungsfristen gelten. Dass Artikel 102\nStGB, welcher die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen regelt, eine Busse vorsieht, bedeutet nicht, dass damit eine Übertretung vorliegt. 197 Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid Terminierungspreise im Mobilfunk ausführt, «dass es für das Genügen\neiner einmaligen gerichtlichen Überprüfung (mit voller Kognition) letztlich auf […] die Nähe\ndieser Verwaltungssanktionen zu strafrechtlichen Übertretungen (mit Bussenfolge gem. Art.\n106 Abs. 1 StGB) ankommt» 198, bedeutet dies nicht, dass es sich bei Verwaltungssanktionen\nvom Unrechtsgehalt her um Übertretungen handelt. Im zitierten Entscheid geht es nicht um\ndie hier interessierende Thematik, insbesondere die Verjährung, sondern vielmehr um die\nEMRK-Konformität des kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens.\n118. Auch aus den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 333 Absatz 1 StGB lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Darüber hinaus ist in\nErwägung zu ziehen, dass Artikel 56 Absatz 1 KG für Strafsanktionen gemäss Artikel 54 KG\neine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. Davon ausgehend, dass es sich bei\nArtikel 54 KG, anders als bei Artikel 49a KG, um eine strafrechtliche Übertretung handelt,\nwürde Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StGB somit zu einer neuen Verjährungsfrist von zehn\nJahren führen. Selbst wenn also entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Artikel\n49a KG eine Verjährungsfrist gelten würde, könnte diese kaum kürzer ausfallen als für die\nStrafsanktionen gemäss Artikel 54 KG. Immerhin dürfte der Unrechtsgehalt der Wettbewerbsverstösse im Sinne von Artikel 49a KG regelmässig schwerer wiegen als derjenige von\nVerstössen gegen behördliche Anordnungen gemäss Artikel 54 KG. Somit ist so oder anders\nkeine Verjährung eingetreten.\n119. Polar bringt zudem vor, das Verfahren sei auch zufolge überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass sich ein kartellrechtliches\nVerfahren, das vier Jahre und vier Monate gedauert habe, an der oberen Grenze der\n\n194 Vgl. <http://www.atlasair.com/holdings/financial-news.asp> (23.09.2013).\n\n195 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0).\n\n196 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n197 Vgl. MATTHIAS FORSTER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102\n\nStGB, in: Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heinz Hausheer (Hrsg.), 2006, S. 72 und 262 ff.\n198 BVGE 2011/32, RPW 2010/2, 272 E. 5.5.5, Terminierungspreise im Mobilfunk.\n\n"}