{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n180 Vgl. act. [...].\n\n181 Total 799 166 Franken, Anteil [...] ausmachend 57 083 Franken; vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 31\nder Gesamtkosten für den Verfahrensaufwand der für die Schlussredaktion der abschliessenden Verfügung und deren Publikation entsteht, aufzuerlegen.\n107. Singapore stellt folgenden Antrag: 182\n- Die vorliegende Untersuchung sei bezüglich Singapore vorbehaltlos und ohne Kostenfolge einzustellen.\n108. [...] stellt folgende Anträge: 183\n- Das Verfahren Nr. 81.21-0014: Abreden im Bereich Luftfracht sei gegenüber [...] ohne\nFolgen einzustellen.\n- Eventualiter: Die im Antrag vorgesehene Sanktion gegen [...] sei zu streichen.\n- Aus dem Antrag seien alle Sachverhaltselemente, die nicht den schweizerischen Markt\nbeziehungsweise Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten betreffen, zu entfernen.\n- Unter Kostenfolge zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\n109. [...] stellt folgende Anträge: 184\n- Die Untersuchung gegen [...] sei ohne Kostenfolge einzustellen.\n- Eventualiter: Von einer Sanktion gegen [...] und einer Auferlegung von Kosten sei abzusehen.\n- Subeventualiter: Die Sanktion gegen [...] sei um die Hälfte zu reduzieren, von Kostenfolgen sei abzusehen.\n110. [...] stellt folgende Anträge: 185\n- Die Untersuchung sei ohne Folgen für [...] einzustellen.\n- Eventualiter, für den Fall der Abweisung von Antrag 1, sei gegenüber [...] auf die Verhängung einer Sanktion zu verzichten.\n- Subeventualiter, für den Fall der Abweisung der Anträge 1 und 2, sei gegenüber [...]\neine Sanktion von maximal 158 286 Franken zu verhängen.\n111. [...] stellt sinngemäss folgende Anträge: 186\n- Die Untersuchung gegen [...] sei einzustellen.\n- Eventualiter: Es sei [...] keine Sanktion aufzuerlegen.\n- Subeventualiter: Es sei die Sanktion gegenüber [...] substanziell zu reduzieren.\n\nA.3.5 Stellungnahmen der Parteien zum Verfahren\n\nA.3.5.1 Stellungnahme [...]\n112. [...] vertritt die Ansicht, dass die Dauer der Untersuchung mit siebeneinhalb Jahren bei\nWeitem zu lang sei. Es sei praktisch nicht mehr möglich, zu einzelnen Sachverhaltsfragen\nheute noch Feststellungen zu treffen. Bei dieser Sachlage sei eine effektive Verteidigung oder\n\n182 Vgl. act. [...].\n\n183 Vgl. act. [...].\n\n184 Vgl. act. [...].\n\n185 Vgl. act. [...].\n\n186 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 32\nauch Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts einfach nicht mehr möglich. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Verstössen müsse in dieser Situation hinter jenes eines\nkorrekten Verfahrens zurücktreten, und auch hinter das Interesse einer richtigen Entscheidung. Es spreche deshalb sehr vieles dafür, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei,\nund alles spreche dafür, diese Untersuchung einzustellen. 187\n113. Zur Dauer der Untersuchung gilt es festzuhalten, dass die anzuwendenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen keine Verjährungsnormen enthalten. Würden wettbewerbsrechtliche Sachverhalte einer Verjährung unterliegen, dann müsste auch das Bundesgericht\ndiese von Amtes wegen berücksichtigen. Das Bundesgericht tut dies jedoch nicht. Bei Kartellverfahren, insbesondere Verfahren mit Sanktionen, berücksichtigt das Bundesgericht einzig\nden Beschleunigungsgrundsatz gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV 188. 189 Daraus ist zu schliessen,\ndass für Verwaltungssanktionen gemäss Kartellgesetz eine eigentliche Verjährung nicht vorgesehen ist.\n\n"}