{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 13\nhandlungsfähig ist. 2 Die Handlungsfähigkeit beurteilt sich nach Artikel 17 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).\n5. Parteistellung kommt in erster Linie derjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten\ndie Verfügung regeln soll. Diese wird auch als materielle Verfügungsadressatin bezeichnet. 3\n6. Im Kartellgesetz besteht die Spezialität, dass dieses nach Artikel 2 KG auf Unternehmen\nanwendbar ist, unabhängig von deren Rechts- oder Organisationsform. Das Kartellgesetz statuiert hingegen keine eigene Definition der Partei- und Prozessfähigkeit und weicht mithin nicht\nvon der übrigen Rechtsordnung ab. Auch wenn das Kartellgesetz nach Artikel 2 Absatz 1bis\nKG Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich unterwirft, ändert\ndies nichts daran, dass nur ein Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und\nPflichten und damit Verfügungsadressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass in einem Kartellverfahren das Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat einer Verfügung\nauseinanderfallen können. 4\n7. Soweit vorliegend ein Konzern verfahrensbeteiligt ist 5, ist zu berücksichtigen, dass diesem weder Rechts- noch Handlungsfähigkeit zukommt. Da der Konzern somit mangels Parteiund Prozessfähigkeit nicht Verfügungsadressat sein kann, ist im Einzelfall zu prüfen, welchen\nRechtsträgern beziehungsweise welchen juristisch selbständigen Konzerngesellschaften eine\nVerfügung eröffnet werden muss. 6 Wird etwa eine kartellrechtsrelevante Verhaltensweise\ndurch eine abhängige Konzerngesellschaft (Tochtergesellschaft) ausgeübt, werden die der\nVerhaltensweise zugrunde liegenden strategischen Entscheide aber auf der Ebene der herrschenden Konzerngesellschaft (Muttergesellschaft), das heisst von der Konzernleitung, gefällt, sind nach der Praxis der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) beide Gesellschaften als Verfügungsadressatinnen zu betrachten. 7 Die Praxis der WEKO behandelt dabei\ndie Muttergesellschaft als materielle Verfügungsadressatin und die Tochtergesellschaft als formelle Verfügungsadressatin. 8\n\nA.2.2 […]\n[…]\n\nA.2.3 [...]\n11. Die [...] (nachfolgend: [...]) ist ein weltweit tätiges Luftverkehrsunternehmen. 9 Im [...]-\nKonzern sind die für den Luftfrachtbereich zuständigen Organisationseinheiten die [...]\n\n2 Vgl. Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24.10.2011, E. 2.3.\n\n3 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.12.2009, E. 4.3.1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-\n\npflege, 2. Auflage, 1983, 148.\n4 Vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, (nachfolgend:\n\nBSK KG), Art. 2 KG N 21.\n5 Vgl. dazu ROLAND VON BÜREN, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, achter Band, sechster\n\nTeilband, von Büren/Girsberger/Kramer/Sutter-Somm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Auflage, 2005,\n(nachfolgend: VON BÜREN, Der Konzern), 8.\n6 Vgl. VON BÜREN, Der Konzern (Fn 5), 485.\n\n7 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADSL.\n\n8 Vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über\n\ndie Kommissionierung von Berufsvermittlern; bestätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f E. 4.5,\nPubligroupe SA/WEKO sowie im Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 118 f.\nE. 3, Publigroupe SA et al./WEKO.\n9 [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 14\n(nachfolgend: [...]) und die [...] (nachfolgend: [...] 10) mit ihrer Luftfrachtdivision [...] ([...]). 11 Die\nvollständige Übernahme von [...] durch [...] erfolgte im Jahr […]. 12 Allerdings gab die Europäische Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) die Übernahme von [...] durch [...] schon am\n[…] frei. 13 Es bestehen Hinweise, dass [...] bereits im […] [...] mitkontrollierte. 14 Im Folgenden\nwird daher von einer Konzernzugehörigkeit von [...] zur [...]-Gruppe ab […] ausgegangen.\n12. Zum [...]-Konzern gehört seit dem Jahr […] auch die [...] (nachfolgend: [...]). 15 [...] verkauft ein breites Angebot im Linien-, Cargo- und Charterverkehr mit Schwerpunkt auf Flügen\nnach Zentral- und Osteuropa und in den Nahen Osten, ergänzt um Flüge nach Nordamerika\nund Asien. 16 Innerhalb von [...] gibt es keine Organisationseinheit für den Luftfrachtbereich mit\neigener Rechtspersönlichkeit. 17\n13. Soweit nachfolgend der [...]-Konzern als beteiligtes Unternehmen zu qualifizieren ist, erweisen sich [...] als materielle Verfügungsadressatin sowie [...] und [...] als formelle Verfügungsadressatinnen. Allen vier Gesellschaften kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.\n\nA.2.4 Korean Air Lines Co. Ltd.\n14. Korean Air Lines Co. Ltd. (nachfolgend: Korean) ist ein weltweit tätiges Luftverkehrsunternehmen. 18 Korean Air erbringt ihre Luftfrachttransporte mit der Korean Air Cargo (nachfolgend: Korean Cargo), eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, aber rechtlich unselbständige Einheit innerhalb der Organisationsstruktur von Korean. 19\n15. In der Schweiz führt Korean Air zwei Geschäftsstellen, eine am Flughafen in Zürich-\nKloten und eine am Flughafen Basel-Mulhouse. In Zürich werden sowohl Passagiertransporte\nals auch Luftfrachttransporte angeboten. Luftfrachttransporte von und nach Zürich erfolgen\njedoch nur im Gepäckraum von Passagierflugzeugen und nicht mit Luftfracht-Flugzeugen. In\nBasel hingegen bietet Korean nur Luftfrachttransporte mit Luftfracht-Flugzeugen und keine\nPassierflüge an. 20\n16. Korean hat als materielle Verfügungsadressatin Parteistellung.\n\n"}