Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘000.-- entfallen auf Spedlogswiss. 347. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende Verfügung und gegen die vorliegende einvernehmliche Regelung können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann. 195