338. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 200.--. Die aufgewendete Zeit beträgt 2‘619.5 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF 523‘900.-- 339. Neben dem Aufwand nach Art. 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung 191 zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweis- 187 RPW 2010/4, 765 Rz 432, Baubeschläge; RPW 2009/3, 218, Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 188 Siehe Rz 18 ff. 189 Siehe Rz 39. 190 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).