22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 87 nehmens in casu von grösserer Bedeutung als im dargestellten Präzedenzfall. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein internationales Kartell, so dass durch die Hausdurchsuchungen nur dasjenige Beweismaterial sichergestellt werden konnte, welches in der Schweiz zugänglich war. Gerade die Unterlagen welche die Deutsche Bahn und Agility als Beweismittel eingereicht haben, waren für die Wettbewerbsbehörde nur auf diesem Weg zugänglich, da sich die Konzernsitze der beiden Gesellschaften im Ausland befinden.