184 Dies ergibt sich etwa bereits aus dem Wortlaut der Motion Schweiger, welche das Compliance- Programm als Element sieht, welches im Rahmen der Prüfung des Verschuldens des Unternehmens einfliesst. Das bedeutet auch, dass eine Umsetzung der Motion Schweiger bzw. das Inkraftreten der in der Gesetzesrevision vorgesehenen Compliance-Defense nichts an dieser Beurteilung ändern würde; vgl. dazu auch ROLF W EBER, Sanktionsminderung dank Compliance-Massnahmen, in: Zäch/Weber/Heinimann (Hrsg.), Revision des Kartellgesetzes, 2012, 204 ff.; ECONOMIESUISSE, Schweizer Kartellrecht vor Paradigmenwechsel, dossierpolitik Nr. 12, 4. Juni 2012, 11.