Allerdings verhält es sich so, dass ein Compliance-Programm nur dann als sanktionsmildernd berücksichtigt werden kann, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Verstosses bestanden hat (und nicht erst „post-infraction“ aufgestellt wurde), so dass das Unternehmen durch das Compliance-Programm aufzeigen kann, dass der Verstoss eigentlich gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmens geschehen ist (z.B. durch einen einzelnen, sich über die Regeln hinwegsetzenden Mitarbeiter). 184 Zudem versteht es sich von selbst, dass ein Unternehmen, welches einen Kartellrechtsverstoss feststellt, Massnahmen trifft um künftige Verletzungen zu vermeiden. 320.