319. Panalpina bringt vor, dass ihr umfassendes und globales Compliance-Programm, welches unmittelbar nach Eröffnung der Untersuchung im vorliegenden Verfahren bzw. in den ausländischen Verfahren entwickelt, eingeführt und umgesetzt worden sei, sanktionsmildernd zu berücksichtigen sei. Es ist in der Schweiz jedenfalls seit den Diskussionen im Zusammenhang mit der Motion Schweiger 182 grundsätzlich unbestritten, dass ein Compliance- Programm als sanktionsmildernder Umstand gemäss Art. 6 SVKG berücksichtigt werden kann.