30 Abs. 2 KG, sei es dadurch, dass sich die Durchführung von Hearings erübrigt, oder schliesslich dadurch, dass kein Aufwand für nachfolgende Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist. Damit ist die verfahrensökonomische Bedeutung der vorliegenden einvernehmlichen Regelungen eine wesentlich grössere als in den Fällen „Baubeschläge“ und „Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen“, so dass es sich rechtfertigt, sich beim Ausmass der Sanktionsminderung an den Fällen „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ und „Unique“ zu orientieren.