315. Im vorliegenden Fall wurde die einvernehmliche Regelung vor dem Versand eines Antrages an die Parteien abgeschlossen, zu einem Zeitpunkt, in welchem zwar diverse Ermittlungsmassnahmen (Hausdurchsuchungen und Auswertungen der beschlagnahmten Dokumente, Fragebogen an die Spediteure) bereits stattgefunden hatten, aber weitere aufwändige Ermittlungsmassnahmen (Einvernahmen, weitere angezeigte Datenerhebungen und damit verbundene Datenauswertungen, Fragebogen an die Marktgegenseite) noch ausstehend waren und auf deren Durchführung dank der einvernehmlichen Regelung verzichtet werden konnte.