• Beim Entscheid „Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen“ 179 erachtete die WEKO in einer analogen Konstellation wie im Elektroinstallations-Fall einen Prozentsatz von 10 % als gerechtfertigt. Der Abschluss der einvernehmlichen Regelung erfolgte dabei – in zeitlicher Hinsicht – nachdem ein erster Antrag des Sekretariats den Untersuchungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet wurde.